LG Freiburg – Az.: 6 O 37/18 – Urteil vom 08.05.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 139.400,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 29.09.2017 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) über das Teilanerkenntnisurteil vom 30.08.2018 hinaus weitere 2/3 sämtlicher weiterer Schäden – auch über die Haftungshöchstgrenze des § 12 StVG hinaus – zu ersetzen, die der Klägerin zu 1) aus der Verletzung des …, vom 13.09.2015 aufgrund des Unfalls auf der BAB 5 von Basel in Richtung Karlsruhe in der Gemarkung Neuenburg entstanden sind oder noch entstehen werden.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 8.398,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 29.09.2017 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) über das Teilanerkenntnisurteil vom 30.08.2018 hinaus weitere 2/3 sämtlicher weiterer Schäden – auch über die Haftungshöchstgrenze des § 12 StVG hinaus – zu ersetzen, die der Klägerin zu 2) aus der Verletzung des …, vom 13.09.2015 aufgrund des Unfalls auf der BAB 5 von Basel in Richtung Karlsruhe in der Gemarkung … entstanden sind oder noch entstehen werden.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.784,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2018 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 217.993,21 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um auf die Klägerinnen nach § 116 SGB X übergegangene Ansprüche des bei ihnen versicherten … aufgrund eines Verkehrsunfalls am 13.09.2015 auf der BAB 5 in Fahrtrichtung Basel-Karlsruhe, Gemarkung ….
Die Klägerinnen sind die Kranken- und Pflegeversicherung des …, geboren am …. Dieser saß am 13.09.2015 gemeinsam mit seinem Bruder in dem von seinem Vater geführten Pkw der Marke Alfa Romeo mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der BAB 5 in Fahrtrichtung Basel-Karlsruhe, Gemarkung …. Der Vater des Geschädigten fuhr am frühen Morgen des 13.09.2015 auf das vor ihm fahr[…]