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Hausratversicherung – Handtaschendiebstahl aus Fahrzeug

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Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 9 U 10/16, Urteil vom 05.04.2016

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.12.2015, Aktenzeichen 306 O 365/13, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
Symbolfoto: Von Lisa S. /Shutterstock.com

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage auf Leistung einer Entschädigung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratversicherungsvertrag in Verbindung mit den Regelungen der VHB 2002 sowie den Besonderen Bedingungen für den Hausrat-Baustein „Sicherheit“ mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Sicherheit bewiesen hat, dass sein Kraftfahrzeug HH -… zum Zeitpunkt des Diebstahls verschlossen war und in das Fahrzeug eingebrochen wurde.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratversicherungsvertrag besteht Versicherungsschutz nicht für Kraftfahrzeuge (§ 1 Nr. 6b VHB 2002), sondern nur innerhalb der Grenzen des versicherten Objektes, hier also grundsätzlich nur für den in der ständig bewohnten Wohnung befindlichen Hausrat mit einer Versicherungssumme von 164.500 €. Nach dem Inhalt des als Anlage BLD 1a eingereichten Versicherungsscheins haben die Parteien diesen Versicherungsschutz unter dem Baustein „Sicherheit“ räumlich erweitert und den Diebstahl aus Kraftfahrzeugen bis 1% der Versicherungssumme mit einer Selbstbeteiligung von 50 EUR je Versicherungsfall mitversichert. Nach Ziffer 3.1 der Besonderen Bedingungen für den Hausrat-Baustein „Sicherheit“ besteht in Erweiterung von §§ 3 Nr. 1 b) und 5 VHB 2002 Versicherungsschutz gegen Schäden durch Diebstahl von Hausrat aus verschlossenen Kraftfahrzeugen und den mit ihnen verbundenen Anhängern. Durch die Bezugnahme auf die §§[…]


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