Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-10 W 149/11
Beschluss vom 01.12.2011
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 21. Oktober 2011 aufgehoben und der Rechtsweg zu den Gerichten der streitigen Zivilgerichtsbarkeit für zulässig erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 6.518,85 €
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Gewerberaummietvertrag vom 2.1.1998 auf Zahlung rückständiger Mieten für die Zeit von September 2009 bis einschließlich Juli 2011 in Anspruch; das Mietverhältnis ist infolge stillschweigend ausgeübter Verlängerungsoption bis 1.1.2013 befristet. Die Ehe der Parteien ist seit dem 5.4.2011 rechtskräftig geschieden; das Zugewinnausgleichsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf die Darstellung unter Ziffer II. der angefochtenen Entscheidung (veröffentlicht in juris) Bezug genommen (Bl. 75 f. GA). Das Landgericht (Einzelrichter) hat „den Rechtsweg zum Landgericht“ für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Familiengericht Krefeld verwiesen. Zur Begründung hat es aufgeführt, nach dem Vortrag des Beklagten handele es sich um eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, da sich dieser auf Veränderungen des Mietverhältnisses im Zuge der Trennung berufe; dasselbe ergebe sich daraus, dass der Beklagte hilfsweise mit Gegenforderungen aufgerechnet habe, deren Klärung nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG den Familiengerichten vorbehalten sei. Schon wegen dieser Hilfsaufrechnung sei ohne Bedeutung, dass die Klägerin das tatsächliche Vorbringen des Beklagte bestreite; außerdem seien auch sogenannte doppelrelevante Tatsachen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung gem. § 266 FamFG von Bedeutung, da andernfalls die vom Gesetz erstrebte Konzentration beim Familiengericht durch entsprechenden Vortrag des Klägers gesteuert werden könne. Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, der der Einzelrichter des Landgerichts nicht abgeholfen hat.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
I.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft. […]