LG Berlin – Az.: 66 S 274/17 – Beschluss vom 22.02.2019
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Oktober 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – … – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert für die Gebühren des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt 30.600,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger haben die Beklagte auf Erteilung einer Untervermieterlaubnis für ein Zimmer der streitgegenständlichen Wohnung in Anspruch genommen. Widerklagend hat die Beklagte die Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Klägerin die Erlaubnis zu erteilen, in der streitgegenständlichen Wohnung ein Zimmer zur Mitbenutzung an Herrn … unterzuvermieten. Die Widerklage hat es abgewiesen. Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, den Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis zu, da sie sowohl aus wirtschaftlichen als auch persönlichen Gründen nach dem Auszug des Klägers zu 2) im Jahr 2011 ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils der streitgegenständlichen Wohnung an den namentlich benannten Untermieter hätten. Durch den Auszug des Klägers zu 2), dem ehemaligen Ehemann der Klägerin zu 1), seien die Wohnkosten der Kläger insgesamt gestiegen. Zudem könne die Klägerin zu 1) sich in schützenswerter Weise darauf berufen, die Wohnung nicht nur allein mit ihrem Sohn, sondern auch mit einem weiteren Erwachsenen bewohnen zu wollen. Ein Räumungs- und Herausgabeanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB stehe der Beklagten nicht zu. Denn die ausgesprochene fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 9. März 2017 habe das Mietverhältnis nicht wirksam beendet. Eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung habe die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt. Im Übrigen fehle für die fristlose Kündigung die nach § 543 Abs. 3 BGB erforderliche Abmahnung, die auch für eine fristgemäße Kündigung erforderlich gewesen wäre. Weitere Pflichtverletzungen der Klägerin zu 1) (Abschließen der Hauseingangstür am 5. März 2017) vermochte das Amtsgericht nicht festzustellen. Für eine Kündigung wegen Zahlungsverz[…]