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Krankheitskostenversicherung – Tarifwechsel unter Vereinbarung Beibehaltung des Selbstbehalts

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LG München I – Az.: 6 S 742/11 – Urteil vom 12.01.2012

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 13.12.2010, Az. 233 C 20697/10, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird unter Abänderung von Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts München vom 13.12.2010 für beide Instanzen auf 6.440,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Er begehrt nach einem Tarifwechsel Feststellung der Unwirksamkeit eines Leistungsausschlusses, der dem weggefallenen absoluten Selbstbehalt des bisherigen Tarifs entspricht. Im bisherigen Tarif SB 2300 hatte der Kläger bei einem absoluten jährlichen Selbstbehalt von 2.300,00 € zuletzt einen monatlichen Gesamtbeitrag von 349,51 € zu zahlen. Der neue Tarif Economy sieht einen monatlichen Gesamtbeitrag von 163,92 € und verschiedene behandlungsbezogene Selbstbehalte vor.

Mit Endurteil vom 13.12.2010, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht München festgestellt, dass im Rahmen des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Kläger unter der Versicherungsnummer 190003363011 im Tarif Economy ein Leistungsausschluss in Form einer absoluten jährlichen Selbstbeteiligung in Höhe von 2.300,00 € pro Kalenderjahr unwirksam ist. Das Erstgericht führt zur Begründung aus, dass es nicht zulässig sei gem. § 204 VVG, einen generellen Leistungsausschluss in Form einer Übernahme des Selbstbehaltes des alten in den neuen Tarif zu verlangen. Damit würde der Versicherungsnehmer der Beklagten gegenüber den anderen Versicherungsnehmern der Beklagten im Tarif Economy ohne rechtfertigenden Grund schlechter gestellt. Ein Leistungsausschluss sei nur insoweit gerechtfertigt, als eine Gesundheitsprüfung des Klägers ergeben würde, dass der Kläger für bestimmte Krankheiten in dem neuen Tarif nicht ohne Zuschlag/Ausschluss versicherbar wäre. Dann könnte für diese Krankheiten ein entsprechender Leistungsausschluss aufgenommen werden. Einen generellen Leistungsausschluss sehe § 204 VVG nicht vor. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Bekla[…]


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