LG Stuttgart
Az: 8 O 434/03
Urteil vom 15.09.2004
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 21.7.2004 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.139,85 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 10.8.2003 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung des Sparbuchs über das bei der Beklagten geführte Sparkonto mit der Nr. XXX
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 11.139,85 €
Tat b e s t a n d:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Auszahlung eines Sparguthabens aus gekündigtem Sparkonto geltend.
Die Beklagte ist durch Teilurteil vom 18.02.2004 verurteilt worden, dass bei ihr bestehende Sparkonto Nr. XXX das auf den Namen der Klägerin geführt wird und zum 30.12.2002 11.086,38 € betrug; auf den Kündigungszeitpunkt 10.Juli 2003 abzurechnen.
Nach Aufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 25.4.2004 wurde die.Aufrechnung mit Fax des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 07.04.2004 erteilt (vgl. BI. 73 f. d. A.).
Die Klägerin beantragt nunmehr in der 2. Stufe, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.139,85 € nebst 5 %Zinsen über dem Basiszinssatz ab 10.08.2003 – hilfsweise ab Rechtshängigkeit – zu bezahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung des Sparbuches über das bei der Beklagten geführte Sparbuch mit der Nr. XXX.
Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Sie trägt vor, die KIägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung des streitgegenständlichen Sparguthabens, da sie ihre Verfügungsberechtigung nicht in der vertraglich vorgesehenen Form nachgewiesen habe. Die- Klägerin habe bislang weder einen Erbschein noch ein zulässiges Ersatzdokument vorgelegt, aus der sich ihre ErbensteIlung zweifelsfrei ergebe.
Nach Ansicht der Beklagten entfallen die Feststellungen im Teilurteil vom 18.02.2004 im Hinblick auf den Zahlungsanspruch weder materielle Rechtskraft noch eine sonstige Bindungswirkung, da die ErbensteIlung nicht Streitgegenstand, sondern lediglich Vorfrage zum Auskunftsansp[…]