Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung – Überlassung von Messdaten

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 Ss Rs 131/18 – Beschluss vom 11.04.2019

1. Der Betroffenen wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung ihres Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 25. Oktober 2018 gewährt.

2. Der Antrag der Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

3. Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 OWiG).

4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Betroffenen auferlegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz die Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem Kraftfahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaft um 29 km/h zu einer Geldbuße von 140,– EUR verurteilt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer durch ihren Verteidiger am 26. Oktober 2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Amtsgericht eingegangenen Rechtsbeschwerde, die sie mit einem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels verbunden hat. Nach der Zustellung des schriftlichen Urteils an ihren Verteidiger am 28. November 2018 hat dieser am 5. Dezember 2018 das Rechtsmittel begründet. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist – nach Gewährung von Wiedereinsetzung – zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

I.

1.

Der am 26. Oktober 2018 über das besondere Anwaltspostfach nach § 31a BRAO (beA) übermittelte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist formunwirksam, weil der Schriftsatz nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist. Er ist daher nicht geeignet, die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zu wahren (vgl. auch: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2006 – 10 A 11741/05, juris Rn. 3). Zwar sieht § 32a Abs. 3 StPO vor, dass ein elektronisches Dokument nicht mit einer solchermaßen qualifizierten Signatur versehen sein muss, wenn es von der verantwortenden Person signiert und auf einem der in § 32a Abs. 4 genannten sicheren Übermittlungswege, zu dem auch die Übermittlung zwischen dem beA und der elektronischen Poststelle des Gerichts gehört (§ 32a Abs. 4 S. 2 StPO), eingereicht wird.

Der Bundesgesetzgeber hat jedoch den Landesregierungen in § 15 S. 1 EGStPO ermöglicht, durch Rechtsverordnung die Einführung des elektronischen R[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv