In der heutigen Arbeitswelt ist es wichtig, ein Gleichgewicht zwischen Beruf und Freizeit zu finden. Arbeitnehmer:innen haben ein Recht auf Nichterreichbarkeit in ihrer Freizeit, um sich vor dem Druck zu schützen, auf Anrufe oder Nachrichten des Arbeitgebers reagieren zu müssen.
Laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27.09.2022 (Aktenzeichen 1 SA 39 öD/22) hat der Arbeitnehmer das Recht, nicht erreichbar zu sein und muss daher nicht auf SMS oder Anrufe von seinem Chef in der Freizeit reagieren. Das Recht auf Nichterreichbarkeit diene neben dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dem Persönlichkeitsschutz. Es gehört somit zu den vornehmsten Pflichten des Arbeitgebers, dass er die Ruhezeiten seiner Mitarbeiter respektiert und sie nicht mit dienstlichen Aufgaben belastet.
Es ist wichtig, dass Unternehmen ihr Personal unterstützen und ihnen helfen, eine Balance zwischen Berufs- und Privatleben herzustellen. Denn nur so können Mitarbeiter:innen langfristig produktiv bleiben und ihr Bestes geben.
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Erreichbarkeit in der Freizeit – Urteil des LAG Schleswig-Holstein
In der Freizeit hat jeder Mensch ein Recht auf Nichterreichbarkeit – das heißt, er oder sie sollte nicht verpflichtet sein, ständig erreichbar zu sein und Anrufe/Nachrichten sofort beantworten zu müssen. In vielen Berufsfeldern ist es üblich, dass man auch außerhalb der Arbeitszeit ab und an telefonisch oder per E-Mail kontaktiert wird. (Symbolfoto: Diana Grytsku/Shutterstock.com)
Es gibt die alte schöne Weisheit, dass ein Mensch arbeitet, um zu leben und nicht lebt, um zu arbeiten. Trotz dieser Weisheit ist unzähligen Arbeitnehmern die Situation, dass nachdem Feierabend noch eine Nachricht des Arbeitgebers eintrifft, nicht unbekannt. Die Frage ist nur, wie darauf reagiert wird. Viele Arbeitnehmer leben in dem Glauben, dass auf die Nachricht des Arbeitgebers auch in der Freizeit umgehend reagiert werden muss. Ein Urteil, welches von dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein jüngst gesprochen wurde, besagt allerdings etwas anderes.
Eine Klage eines Rettungssanitäters ging dem Urteil voraus
Mit seinem Urteil vom 27. September 2022, Aktenzeichen 1 Sa 39 öd/22, brachte das LAG Schleswig-Holstein einen Fall zu Ende, bei dem ein R[…]