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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einkommensminderung (bewusste) bei Unterhaltsverpflichtung

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OLG Köln
Az: 4 UF 172/05
Urteil vom 14.02.2006

In der Familiensache hat der 4. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das am 8. September 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brühl – 35 F 209/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt

für die Monate Mai bis Dezember 2004 in Höhe von je 264,00 EUR,

für die Monate Januar bis April 2005 in Höhe von je 285,00 EUR,

für die Monate Mai und Juni 2005 in Höhe von je 260,00 EUR

und von Juli 2005 bis zum 10.11.2005 in Höhe von je 252,00 EUR

zu zahlen.

In Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt C vom 2. Juni 2004, Urkunden-Reg.Nr. 25/2004 Nix, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin für seinen am 14. April 1990 geborenen Sohn E M ab Mai 2004 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung abzüglich des nach § 1612 b Absatz 5 BGB abzusetzenden Kindergeldanteils zu zahlen, für die Monate Mai 2004 bis Januar 2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem dritten Werktag eines jeden Monats.

In Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt C vom 2. Juni 2004, Urkunden-Reg.Nr. xxx/2004, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin für seine am 21. Mai 1993 geborene Tochter T M ab Mai 2004 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung abzüglich des nach § 1612 b Absatz 5 BGB abzusetzenden Kindergeldanteils zu zahlen, für die Monate Mai 2004 bis Januar 2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem dritten Werktag eines jeden Monats. Soweit in den Monaten November 2004 und März bis Mai 2005 Unterhaltsvorschussleistungen für die Tochter T geleistet wurden, sind die Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse zu leisten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin ein Zehntel und der Beklagte neun Zehntel; die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Berufung ist weitgehend begründet. Der Beklagte schuldet den ausgeurteilten Kindes- und Trennungsunterha[…]


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