OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 219/03
Beschluss vom: 14.10.2003
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 29. November 2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 22. November 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 10. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 5, Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bochum hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 375,00 € verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat unter Beachtung der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.
Es hat – im Ergebnis – zusammengefasst festgestellt, der Betroffene habe den auf die Firma M.T. GmbH, S. 2 in B., zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX am 06. November 2000 um 10.05 Uhr in Bochum außerhalb geschlossener Ortschaft auf dem Nordhausenring mit einer um 67 km/h erhöhten Geschwindigkeit gesteuert.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde, die er form- und fristgerecht begründet hat. Die Rechtsbeschwerde wird darauf gestützt, dass der Verurteilung das Verfolgungshindernis der Verjährung entgegenstehe, die Urteilsgründe widersprüchlich seien und im Übrigen der lange Zeitablauf zwischen Tatzeit und tatrichterlichem Urteil die Verhängung eines Fahrverbots verbiete, da eine Denkzettel oder Besinnungsfunktion nicht mehr erfüllt werde.
Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Verfahrensgang zugrunde:
Zunächst war von der Stadt Bochum ein Bußgeldverfahren gegen die Halterin des PKW, die Firma M.T. GmbH, eingeleitet worden, deren rechtliche Vertretung durch das Rechtsanwaltsbüro W. in Frankfurt übernommen wurde. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2001 teilte Rechtsanwalt Dr. W. sodann mit, dass es sich bei dem Fahrer des fraglichen PkW vermutlich um K.R. (H.weg 20, W.), Geschäftsführer der M.T. GmbH, handele. Auf Grund des Fotos sei er nicht zu erkennen, er übernehme aber die Verantwortung f[…]