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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gutachteneinholung zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments

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OLG Bamberg – Az.: 1 W 4/19 – Beschluss vom 25.02.2019

1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2), 3), 4) und 6) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 03.12.2018, Az. VI 871/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 5) haben die Beteiligten zu 1), 2), 3), 4) und 6) gesamtschuldnerisch zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Am 29.7.2018 verstarb der Erblasser J.. Seine Ehefrau R. ist vorverstorben. Der Erblasser hinterließ 6 volljährige Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 6).

1.

Aufgrund eines handschriftlichen Testaments vom 15.06.2016, in dem sie als alleinige Erbin einsetzt ist, beantragte die Beteiligte zu 5) am 08.10.2018 einen entsprechenden Erbschein. Hinsichtlich des Inhalts des Testaments vom 15.06.2016 wird auf das in der Akte befindliche Original (Blatt 10 der Akte) Bezug genommen. Am 15.10.2018 beantragten die Beteiligten zu 1), 2), 3), 4) und 6) die Erteilung eines Erbscheins nach dem Erblasser dahingehend, dass dieser von den Beteiligten zu 1) bis 6 ) jeweils zu 1/6 beerbt wird. Sie führten aus, dass das handschriftliche Testament vom 15.06.2016 nicht eigenhändig vom Erblasser verfasst worden sei. Aus dem Schriftbild des Testaments ergebe sich, dass dieses nicht vom Erblasser herrühren könne. Dieser habe aufgrund einer Parkinson-Erkrankung einen Tremor am rechten Arm und an der rechten Hand aufgewiesen. Dieses sei aus vergleichenden Schriftproben ersichtlich. Diese Charakteristika würden im Testament fehlen. Auch habe der Erblasser noch zu Lebzeiten erklärt, dass er kein Testament zugunsten der Beteiligten zu 5) verfasst habe.

2.

Ohne weitere Beweisaufnahme hat das Amtsgericht Forchheim mit Beschluss vom 03.12.2018 die zur Begründung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins der Beteiligten zu 5) vom 08.10.2018 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der weiteren Beteiligten vom 15.10.2018 hat es abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich aus dem handschriftlichen Testament vom 15.06.2016 das Erbrecht der Beteiligten zu 5) ergebe. Es bestünden keine Zweifel an der Eigenhändigkeit und Echtheit des Testaments. Aus den vorgelegten Schriftproben des Erblassers ergebe sich eine eindeutige Übereinstimmung mit Inhalt und Unterschrift des Testaments. Das Vorliegen einer Parkinson-Erkrankung könne dahinstehen, da in jedem Fall eine[…]


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