Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 7 U 10/04
Urteil vom 05.07.2004
Leitsätze:
1. Zur Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten eines vorgerichtlich eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens
2. Für separate Zeiträume kann neben dem Ersatz von Mietwagenkosten Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden.
3. Zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für einen „Oldtimer“
4. Keine Hinweispflicht des Gerichts bei Nebenforderungen
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 05. Juli 2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08. Dezember 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Klagabweisung im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.863,66 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 30. Juni 2003 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 58 % und die Beklagten 42 %.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger zu 83 % und die Beklagten zu 17 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der Kläger nimmt die Beklagten zweitinstanzlich allein noch aus abgetretenem Recht des Zeugen G. , seines Vaters, auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 28.04.2002 in Q. in Anspruch.
Seiner auf Grundlage einer 100%igen Haftung der Beklagten auf Zahlung von 6.824,47 EUR nebst Verzugszinsen gerichteten Klage hat das Landgericht dem Grunde nach zu 50 % stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.695,48 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Kläger nimmt zweitinstanzlich die vom Landgericht zugrunde gelegte Haftungsquote hin, ist aber der Auffassung, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten ersatzfähig seien, für den darüber hinausgehenden Zeitraum ihm Nutzungsausfall zustehe, ebenfalls seien die Kosten des von dem Zeugen G. eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens von den Beklagten zu ersetzen, zudem […]