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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umlagefähige Betriebskosten – Aufnahme von Hausmeisterkosten

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AG Dieburg, Az.: 20 C 144/09, Urteil vom 26.01.2010

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte 180,47 € zu zahlen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Auf eine Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Umlage der Hausmeisterkosten besteht nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Hausmeisterkosten nicht umlagefähig. Im Mietvertrag waren die Hausmeisterkosten explizit aus den Betriebskosten ausgenommen. Der Einwand, dies beruhte lediglich darauf, dass zum damaligen Zeitpunkt die Hausmeistertätigkeit nicht vergeben war, greift insoweit nicht. Im Mietvertrag war die Umlage der Hausmeisterkosten ausgenommen. Dann kann allein die Vergabe dieser Tätigkeit nicht automatisch dazu führen, dass sie Bestandteil der Vereinbarung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits wird.

Foto: soupstock/Bigstock

Die Umlagefähigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der ständigen Übung in Form der stillschweigenden Vereinbarung eines Änderungsvertrags. Unabhängig von der Frage, ab wann ein Fall der ständigen Übung vorläge und ob dieser Umstand vorliegend tatsächlich in Betracht kommt, fehlt es jedenfalls an einer stillschweigenden Änderung des Mietvertrags i.S. einer Aufnahme der Hausmeisterkosten in die Betriebskosten. Ein stillschweigender Vertragsschluss kommt nur in sehr engen Grenzen in Betracht und nur dann, wenn sich der Schweigende wenigstens der Rechtsverbindlichkeit seines Schweigens bewusst ist (vgl auch BGH vom07.04.2004, VIII ZR 146/03, WuM 2004, 292; vom 29.05.2000, XII ZR 35/00, NJW-RR 2000, 1463; LG Kassel vom 27.07.1989, 1 S 187/88, WuM 1990, 159; LG Darmstadt vom 12.08.1988, 17 S 539/87, WuM 1989, 582 Juris Recherche). Dies ist im Falle der in der Vergangenheit abgerechneten und bezahlten Hausmeisterkosten n[…]


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