Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 40/19 (58/19) – Beschluss vom 28.02.2019
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Oktober 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 28. März 2018 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 55 km/h, die mit dem Pkw amtliches Kennzeichen … am … Dezember 2017 um … Uhr auf der Bundesautobahn … bei km … in Fahrtrichtung … begangen worden sein soll, ein Bußgeld in Höhe von 240,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Nach Eingang der Bußgeldakte beim Amtsgericht hat der zuständige Richter mit Verfügung vom 28. August 2018 Termin zur Hauptverhandlung auf den 10. Oktober 2018, 11:15 Uhr anberaumt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 18. September 2018 fragte der Verteidiger des Betroffenen bei Gericht an, „ob nicht doch ein Augenblicksversagen angenommen werden kann. Für diesen Fall, in dem auf die Verhängung eines Fahrverbotes (bei Aufrechterhaltung aller übrigen Sanktionen) verzichtet wird, würde Zustimmung erteilt zu einer Entscheidung im Beschlusswege, wobei von einer Begründung nach § 72 Abs. 6 S. 1 OWiG abgesehen werden kann.“
Am 24. September 2018 verfügte der Abteilungsrichter die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins und die Abladung der Beteiligten.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 erkennt das Amtsgericht Oranienburg gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h auf eine Geldbuße von 480,00 €, ein Fahrverbot wurde nicht verhängt. In dem Beschluss heißt es weiter: „Auf eine Begründung wird im vermuteten Einverständnis verzichtet.“
Gegen diese, dem Verteidiger am 15. November 2018 zugestellte Entscheidung erhebt der Betroffene mit dem bei Gericht am 21. November 2018 eingegangenen Anwaltsschriftsatz Rechtsbeschwerde und bringt mit Anwaltsschriftsatz vom 19. Dezember 2018 zur Begründung vor, dass einer Entscheidung im Beschlussw[…]