Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Entfernung von Abmahnungen aus Personalakte

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 735/20 – Urteil vom 16.06.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2020 – 10 Ca 7783/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte, den Widerruf einer Ausgleichszulage sowie die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Änderungskündigung.

Der Kläger ist seit dem 01.05.2006 für die Beklagte, die Fußbodenbeläge vertreibt und mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 05.03.2007 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 28.10.2019 (Bl. 20 ff. d. A.) tätig, zuletzt als Schichtleiter im Lager. Die Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 28.10.2019 sieht u.a. die Zahlung einer persönlichen Ausgleichszulage wegen des Verlustes einer Schichtzulage in Höhe von 110,00 EUR brutto monatlich vor, die unter Widerrufsvorbehalt steht, wenn der Kläger binnen eines Zeitraums von 18 Monaten zwei Pflichtverletzungen begeht, für die die Beklagte ihm jeweils eine Abmahnung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ergänzungsvereinbarung vom 28.10.2019 wird auf Bl. 25 d. A. verwiesen.

Am 13.11.2019 erteilte die Beklagte dem Kläger zwei Abmahnungen. Zum einen mahnte sie eine Schlechtleistung wegen wiederholter fehlerhafter Eintragung des Palettenbestandes ab (Bl. 131 ff. d. A.), zum anderen mahnte sie die Störung des Betriebsfriedens ab, weil der Kläger sich während der Arbeitszeit eine Stunde lang mit dem Mitarbeiter A über die Abwehr von Kündigungen des Arbeitgebers ausgetauscht habe, was mithörende Kollegen in Loyalitätskonflikte gebracht habe (Bl. 134 f. d. A.).

Am 14.11.2019 fand ein Personalgespräch statt, in dem die Beklagte dem Kläger Mobbing/Bossing gegenüber unterstellten Mitarbeitern, das Schüren eines Streits zwischen Arbeitskollegen und Führung ausgrenzender Kommunikation in türkischer Sprache vorgehalten hat.

Mit Schreiben vom 21.11.2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen massiven Fehlverhaltens bei der Mitarbeiterführung außerordentlich mit sofortiger Wirkung und bot dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen als Lagermitarbeiter mit einer reduzierten Jahresvergütung von 32.900,00 EUR brutto an dem 22.11.2019 an (Bl. 27 f. d. A.).

Der Kläger nahm das Änderungsangebot am 21.11.2019 unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht unwirksam sei.

Mit Schreiben vom 23.12.2019 h[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv