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Umdeutung fristlose Kündigung in ordentliche Kündigung

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ArbG Halle (Saale) – Az.: 8 Ca 2112/20 – Urteil vom 21.06.2021

Es wird festgestellt, dass das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten Partei vom 08.04.2021 zum 31.05.2021 beendet worden ist.

Die beklagte Partei wird verurteilt an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 435,- € brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 13.335,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und um den Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes.

Der … geborene Kläger war auf Basis des Arbeitsvertrags vom 22.11.2018 (Anl. K1 = Bl. 7 ff. d. A.) seit dem 01.01.2019 als technischer Leiter für die Beklagte tätig. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt 4.300,- €.

Unter Nr. 2 der Betriebsvereinbarung vom 30.06.2020 (Anl. K3 = Bl. 34 ff. d. A.) einigten sich die Geschäftsführung und der Betriebsrat der Beklagten auf die Gewährung eines Weihnachtsgelds in Höhe von 435,- € „ab 2019 mit November-Lohn-Gehaltsabrechnung“ als freiwillige Mitarbeiterzuwendung. Dem Kläger wurde kein Weihnachtsgeld für das Jahr 2020 gezahlt. Mit Aushang vom 01.12.2020 (Anl. K.01 = Bl. 46 d. A.) teilte die Beklagte ihrer Belegschaft u. a. mit, aufgrund der wirtschaftlich angespannten Situation nicht in der Lage zu sein, das vereinbarte Weihnachtsgeld zu zahlen. Man habe sich auf die Zahlung eines Corona-Bonus in Höhe von 500,- € für jeden angestellten Mitarbeiter verständigen können.

Mit Schriftsatz vom 10.03.2021 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, diese wolle aus der ihrerseits erklärten Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 24.11.2020 zum 31.12.2020, die ursprünglich Klagegegenstand war (s. Klageschriftsatz vom 02.12. 2020 = Bl. 1 ff. d. A.) und mit der sie den Kläger unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt hatte (Anl. K2 = Bl. 15 f. d. A.), keine Rechte mehr herleiten. Dem Kläger wurde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen angeboten. Im Übrigen wird auf Bl. 68 d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 18.03.2021 (Anl. B.03 = Bl. 88 f. d. A.) führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dieser biete seine Arbeitsleistung an, mache jedoch unter Verweis auf den einem vorangegangenen Schriftsatz vom 12.03.2021 (Anl. B.02 = Bl. 86 f. d. A.) angehangenen Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit v[…]


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