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Meinungsfreiheit oder Beleidigung? – Ein ehrverletzender Brief

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 RVs 28/14
Beschluss vom 14.08.2014

Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe
Das Amtsgericht Altena hat den Angeklagten mit Urteil vom 22. April 2014 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60,- EUR verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts schrieb der Angeklagte am 4. November 2012 als Reaktion auf einen vorherigen Fernsehbericht des WDR über die Abschiebehaft eines serbischen Ehepaares, in dem über „angebliche Missstände bei der Abschiebepraxis“ berichtet worden war, eine E-Mail mit folgendem Inhalt an die zuständige Behörde, das Ausländeramt des Kreises G:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem Erleben des heutigen WDR-Beitrages muss ich sachlich feststellen, daß Ihre Amtsvorgänger die Reichsrassengesetze gegen die Juden rechtssicherer angewandt haben. Man sollte doch erwarten, daß die rechtssicheren Handlungen, die jedem damaligen Judenschänder seinen Beamtenstatus erhielten, auch noch von Ihnen beherrscht werden. Aber zu Ihrer Beruhigung: Ehe dem deutschen Beamten ein Rechtsbruch nachgewiesen würde, drehte sich die Erde rückwärts.
Weiter so bis zum Ruhestand.
Und Kopf hoch, selbst Roland Freislers Witwe wurde im Nachhinein die Altersversorgung aufgebessert.“
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (Sprung-)Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Das angefochtene Urteil hält einer materiell-rechtlichen Überprüfung im Schuldspruch nicht Stand.
Nicht zu beanstanden ist die von dem Amtsgericht vorgenommene Einordnung des Inhalts der E-Mail des Angeklagten als ehrkränkende, beleidigende Meinungsäußerung und die Annahme, dass sie sich gegen einen abgrenzbaren Kreis der bei der Ausländerbehörde des Kreises G tätigen Mitarbeiter und nicht gegen die Behörde als Institution gerichtet habe.
Jedoch fallen auch – wie hier vorli[…]


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