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Unfallversicherung: Meniskusriss bei Fortbewegung in der Hocke

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LG Stade, Az.: 3 O 309/15

Urteil vom 12.07.2016

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung.

Foto: alexmit/Bigstock

Zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten besteht ein Unfallversicherungsvertrag mit einer Invaliditätssumme von 150.000 €. Dem Vertrag liegen die AUB 2008 zugrunde (vgl. Anlage K1, Bl. 5 ff. d. A. für die weiteren Einzelheiten).

Die Klägerin ist mitversicherte Person.

Am 11.8.2012 erlitt die Klägerin einen Außenmeniskusriss am rechten Knie, als sie in der Hocke eine Grabstelle pflegte. Die diesbezügliche Schadensanzeige wurde am 17.8.2012 (vgl. Anlage K3, Bl. 10 d. Akte) gegenüber der Beklagten abgegeben.

Ein Invaliditätsattest wurde am 11.4.2014 ausgestellt (vgl. Anlage K2).

Die Beklagte beauftragte das Institut für medizinische Begutachtung in B. mit der Erstellung eines fachchirurgischen Gutachtens, das am 7.10.2014 erstattet wurde (vgl. Anlage B3, Bl. 32 ff. d. Akte für die weiteren Einzelheiten). Mit Schreiben vom 13.10.2014 lehnte die Beklagte aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens ihre Eintrittspflicht ab.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich im „Entengang“ fortbewegt, wobei es sich um eine unnatürliche Bewegung gehandelt habe, weshalb sie eine erheblich gesteigerte Kraftanstrengung habe leisten müssen. Es handele sich bei der Verletzung daher um einen Unfall im Sinne von Nr. 1.4. AUB 2008. Die Bewegungseinschränkung im Knie der Klägerin beruhe kausal auf dem Unfallereignis, weshalb die Beklagte einstandspflichtig sei. Es sei eine Invalidität von 10 % eingetreten.

Die Klägerin könne den Anspruch auch eigenständig gegenüber der Beklagten geltend machen. Die Beklagte habe vorgerichtlich nicht beanstandet, dass die Klägerin selbst den Anspruch eingefordert habe, so dass jedenfalls ein Rechtsschein für die Aktivlegitimation der Klägerin gesetzt worden sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betr[…]


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