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Erbscheinverfahren – Bindung Nachlassgericht an bestimmtes Testament

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 W 83/19 – Beschluss vom 07.04.2020

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, Nachlassgericht vom 11.09.2019, Az.: 571 VI 526/19 in Form des Beschlusses vom 11.10.2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1) nach einen Verfahrenswert von EUR 810.000,–.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die gemäß §§ 352 e, 58ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung eines Erbscheins nach der Erblasserin U… …, verstorben am 17.10.2018. Die Beteiligten sind die Söhne der Erblasserin. Mit notariellem, gemeinschaftlichem Testament vom 20.10.1982 (Bl. 6ff d. A.) setzten die Erblasserin und ihr am 14.04.1984 verstorbener Ehemann sich gegenseitig zu Alleinerben ein und die Beteiligten als Erben zu gleichen Teilen nach dem Überlebenden. Eine Bindungswirkung besteht aufgrund ausdrücklicher Regelung in II. § 2 des Testaments nicht. Ein dritter Sohn der Erblasserin ist kinderlos am 06.04.2013 verstorben. Das Testament wurde am 17.12.2018 eröffnet.

Die Erblasserin hat ein weiteres notarielles Testament vom 17.12.2015 (Bl. 25ff d. A.) hinterlassen, das am 27.11.2018 eröffnet wurde. Danach soll es grundsätzlich bei der hälftigen Erbeinsetzung der Beteiligten gemäß dem Testament vom 20.10.1982 verbleiben, wobei detaillierte Regelungen zur Erbauseinandersetzung erfolgten, insbesondere im Hinblick auf das Hausgrundstück in der M…straße …, … Hamburg, wo der Beteiligte zu 2) mit seiner Familie lebt. Bezüglich dieses Testaments streiten die Beteiligten über die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin. Hintergrund ist, dass sich der Beteiligte zu 1) aufgrund der Teilungsordnung gegenüber dem Beteiligten zu 2) benachteiligt sieht.

Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 01.07.2019 einen Erbscheinsantrag dahingehend gestellt, dass die Beteiligten aufgrund gewillkürter Erbfolge Erben zu je 1/2 sind. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 11.09.2019, ergänzt durch den Beschluss vom 11.10.19, die hierfür erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, ohne indes festzustellen, ob dies aufgrund des Testaments vom 17.12.2015 oder vom 20.10.1982 erfolgte. Es könne offen bleiben, ob das Testament vom 17.12.2015 wirksam gewesen sei oder nicht. Der beantragte Erbschein mit einer Erbquote von 1/2 sei sowohl aufgrund des Testaments vom 20.10.1982 als auch au[…]


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