LG Cottbus – Az.: 2 O 362/16 – Urteil vom 08.03.2019
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das in der Gemeinde …….., …….., ………., belegene Flurstück … der Flur … der Gemarkung …….. zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen darauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.09.2016 zu zahlen.
3. Die Wider- und Hilfswiderklage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Räumungs- und Herausgabeansprüche geltend.
Die Klägerin kaufte im Jahr 2015 das im Urteilstenor genannte Grundstück und ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Bereits bei Abfassung eines Kaufvertragsentwurfes gingen die Vertragsparteien davon aus, dass an dem Grundstück ein Nutzungsrecht Dritter und insoweit auch ein Vorkaufsrecht nach § 57 SchuldRAnpG bestehe. Als Vorkaufsberechtigte sind namentlich die Beklagten aufgeführt. Weitergehend ist in dem Entwurf ausgeführt, dass die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 20.01.2015 auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet habe, vgl. B1, Bl. 64 ff. GA
Unstreitig ist, dass beide Beklagte seinerzeit auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet hatten, bevor ihnen ein Kaufvertragsentwurf übersandt worden war. Im hier geführten Rechtsstreit haben die Beklagten diese Verzichtserklärungen mit Schriftsatz vom 28.11.2016 widerrufen.
Mit Schreiben vom 25.11.2015 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. zum 28.02.2016 den Nutzungsvertrag, vgl. K5, Bl. 16 GA, und vorsorglich auch mit Schreiben vom gleichen Tag gegenüber dem Beklagten zu 2., vgl. K13, Bl. 139 GA. Vorsorglich deshalb, weil sich die Beklagte zu 1. in den vorhergehenden Kontakten stets als alleinige Vertragspartnerin darstellte. Verwiesen wird insoweit auf ein Schreiben der Grundstücksverkäuferin …….. vom 03.11.2014 an den Beklagten zu 2., in dem sie den Inhalt eines Telefonats mit der Beklagten zu 1. wiedergab, in dem sich diese als alleinige Vertragspartnerin dargestellt habe, vgl. B7, BI. 86 GA. Verwiesen wird des weiteren auf eine E-mail der Beklagten zu 1. vom 24.02.2015. Darin führt sie aus, dass sie alleinige Pächterin sei, vgl. K12, Bl. 128 f. GA.
Mit Folgeschreiben vom 22.12.2015 hat die Beklagte zu 1. die Grundstücksherausgabe in Aussicht gestellt, jedoch nur gegen Zahlung […]