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Umgangsrecht gegen Geld: BGH verbietet sittenwidrige Vereinbarungen

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BGH-Entscheidung zum Umgangsrecht
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) beschäftigt sich in seinem Urteil, mit dem Aktenzeichen XII ZB 385/23 vom 31.01.2024, mit der Frage, ob eine Vereinbarung, bei der der Umgang mit dem eigenen Kind an die Zahlung von Geld geknüpft ist, sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein kann. In einem grenzüberschreitenden Fall hat der BGH eine bedeutende Entscheidung getroffen, die Auswirkungen auf Elternteile haben kann, die nach einer Trennung oder Scheidung den Umgang mit ihrem Kind regeln wollen.

Das Umgangsrecht ist ein grundlegender Bestandteil des Sorgerechts und dient dem Wohl des Kindes. Es sichert dem Kind den Kontakt zu beiden Elternteilen, selbst wenn diese getrennt leben. Im Fokus der jüngsten BGH-Entscheidung steht der Fall eines Vaters, der nur gegen Geldzahlungen an die Mutter Zeit mit seinem Kind verbringen konnte.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Vereinbarungen, die das Umgangsrecht mit einem Kind an die Zahlung von Geld knüpfen, sittenwidrig und damit nichtig sind, da sie gegen die guten Sitten verstoßen und das Wohl des Kindes gefährden.
Zusammenfassung

Der BGH hat in seinem Urteil (Aktenzeichen XII ZB 385/23 vom 31.01.2024) eine Vereinbarung für sittenwidrig erklärt, bei der der Umgang eines Vaters mit seinem Kind von Zahlungen an die Mutter abhängig gemacht wurde.
Solche Vereinbarungen gelten als sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, da das Umgangsrecht nicht käuflich sein darf und dem Kindeswohl dienen muss.
Der Fall betraf eine deutsch-peruanische Familie, bei der die Mutter mit den Kindern nach Peru zog, was für den Vater erhebliche Schwierigkeiten mit sich brachte, seinen Umgang zu pflegen.
Eine amtsgerichtlich protokollierte Vereinbarung, die Zahlungen des Vaters an die Mutter für den Umgang mit den Kindern vorsah, wurde als sittenwidrig verworfen.
Der BGH betonte, dass Kinder nicht als „Objekte des Handelns“ behandelt werden dürfen und dass Vereinbarungen, die das Umgangsrecht von Zahlungen abhängig machen, erhebliche Loyalitätskonflikte für die Kinder verursachen können.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Kindeswohls u[…]


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