Manche Geschenke lösen nach dem Tod des Schenkers bösen Streit aus. Im Fokus vor Gericht: Sparbücher im Wert von über 90.000 Euro. Gehörten sie zur Erbschaft oder waren sie der Schwester des Verstorbenen bereits zu Lebzeiten geschenkt worden? Das Landgericht Koblenz musste entscheiden, wem dieses beträchtliche Vermögen nun zusteht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 457/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Koblenz
- Datum: 18.04.2024
- Aktenzeichen: 3 O 457/23
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Verstorbenen. Er forderte die Herausgabe der Sparbücher in den Nachlass, da die Guthaben seiner Ansicht nach zum Nachlass gehören.
- Beklagte: Die Schwester des Verstorbenen. Sie behauptete, die Sparbücher und das Guthaben seien ihr bereits zu Lebzeiten vom Verstorbenen geschenkt und übertragen worden.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Testamentsvollstrecker forderte von der Schwester des Verstorbenen die Herausgabe zweier Sparbücher mit einem Guthaben von über 92.000 Euro. Die Schwester befand sich im Besitz der Sparbücher.
- Kern des Rechtsstreits: Es wurde darüber gestritten, ob das Guthaben auf den Sparbüchern zum Nachlass des Verstorbenen gehört. Oder ob der Verstorbene dieses Guthaben seiner Schwester bereits zu Lebzeiten wirksam geschenkt und übertragen hatte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht hat die Klage des Testamentsvollstreckers abgewiesen. Es entschied, dass die Sparbücher und das Guthaben nicht an den Nachlass herausgegeben werden müssen. Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen.
- Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das Sparbuchguthaben bereits zu Lebzeiten wirksam an die Beklagte verschenkt wurde. Die Übergabe der Sparbücher zusammen mit der Absicht zur Abtretung des Guthabens reichte aus, um die Schenkung zivilrechtlich wirksam zu machen. Dies wurde durch übereinstimmende Zeugenaussagen bestätigt.
Der Fall vor Gericht
Wenn das Sparbuch nicht ins Erbe fällt: Das LG Koblenz und die Tücken der Schenkung zu Lebzeiten
Ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts Koblenz (Az.: 3 O 457/23) vom 18. April 2024 beleuchtet eine häufig auftretende und juristisch komplexe Frage im Erbrecht: Wann gehören Sparbücher, die sich im Besitz eines potenziellen Erben befinden, tatsächlich nicht zum Nachlass, sondern wurden wirksam zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt? Der Fall drehte sich um Sparbücher im Wert von über 92.000 Euro und die Frage, ob der Testamentsvollstrecker deren Herausgabe von der Schwester des Verstorbenen verlangen konnte.
Der Streit ums Erbe: Sparbücher im Zentrum einer Familienangelegenheit
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand der Nachlass des am 19. Oktober 2020 verstorbenen Herrn H. B. Sch. (im Folgenden als Erblasser bezeichnet). Der Kläger, als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker, sah es als seine Pflicht, den Nachlass zu sichern und zu verwalten. Ein Testamentsvollstrecker ist eine Person, die vom Erblasser im Testament benannt oder vom Nachlassgericht eingesetzt wird, um den letzten Willen des Verstorbenen auszuführen und den Nachlass abzuwickeln. Die Beklagte war die Schwester des Erblassers. Laut einem notariellen Testament vom 14. September 2020 war sie zu einem Viertel als Erbin eingesetzt. Weitere Erben waren die Nichte des Erblassers und deren Ehemann (jeweils zu einem Achtel) sowie die Lebensgefährtin des Erblassers (zur Hälfte)….