Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankentagegeldversicherung – Nachgehen einer Erwerbstätigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 274/06
Urteil vom 20.05.2009

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 102.679,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.489,62 EUR seit dem 18. Juli 2003 und aus 70.190,22 EUR seit dem 12. Dezember 2005 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, die als selbständige Werbekauffrau seit 1999 einen Beschaffungsservice für Werbemittel betreibt, hielt bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung in der Fassung der Musterbedingungen 1994 des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (MB/KT 94) nebst Tarifbedingungen der Beklagten zugrunde lagen. Sie verlangt von der Beklagten für die Zeit vom 2. Dezember 2002 bis einschließlich 30. November 2004 Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 103.193,68 EUR, wobei sie noch offene Versicherungsbeiträge in Abzug bringt.
Seit einem Treppensturz am 2. Februar 2002 leidet die Klägerin an Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, vor allem beim Anheben und Tragen von schwereren Lasten; ärztlich diagnostiziert wurde ein Impingementsyndrom (Schulterengpasssyndrom). Die Beklagte zahlte nach Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen das vereinbarte Krankentagegeld von 171,28 EUR täglich bis einschließlich 1. Dezember 2002 und stellte dann ihre Zahlungen ein.
Im Juli 2003 beauftragte die Beklagte ein Detektivunternehmen mit der Überprüfung, ob die Klägerin trotz der ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Zwei Mitarbeiter dieses Unternehmens nahmen Kontakt zu der Klägerin auf u[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv