Ein schwerbehinderter Mann im öffentlichen Dienst fühlte sich bei einer Stellenbesetzung übergangen und diskriminiert. Er zog vor Gericht und forderte Schadensersatz für die verpasste Chance. Doch die Richter urteilten unmissverständlich: Wer seine Rechte nicht sofort per Eilantrag sichert, kann später keine Entschädigung verlangen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 178/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 04.04.2024
- Aktenzeichen: 5 Sa 178/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht (öffentlicher Dienst), Anti-Diskriminierungsrecht (AGG), Verfassungsrecht (Art. 33 Abs. 2 GG), Teilzeitrecht (TzBfG)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter der beklagten Gemeinde, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle bewarb und nicht berücksichtigt wurde. Er klagte auf Schadensersatz und Entschädigung wegen behaupteter Diskriminierung, Verletzung der Bestenauslese und Nichtbevorzugung bei Arbeitszeitverlängerung.
- Beklagte: Eine Gemeinde (öffentlicher Arbeitgeber), die eine Stelle ausschrieb und besetzte und die Klage des nicht berücksichtigten Bewerbers abweisen ließ.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein schwerbehinderter Mitarbeiter der beklagten Gemeinde wollte seine Arbeitszeit erhöhen und bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle, wurde aber nicht berücksichtigt. Die Gemeinde brach das ursprüngliche Bewerbungsverfahren ab und stellte nach einer erneuten Ausschreibung mit geändertem Profil einen externen Bewerber ein. Der Mitarbeiter klagte daraufhin auf Schadensersatz und Entschädigung.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob der Mitarbeiter Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung, Verletzung der Bestenauslese oder fehlender bevorzugter Berücksichtigung bei der Stundenaufstockung hat. Entscheidend war dabei, ob er die Stelle, die an einen Konkurrenten vergeben werden sollte, zuvor im Eilverfahren hätte anfechten müssen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Klage wurde damit endgültig abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass der Kläger keine ausreichenden Beweise für eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorgelegt habe. Es wies auch die Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Bestenauslese und des Teilzeitrechts zurück. Der Kläger hätte die Stellenbesetzung durch seinen Konkurrenten im Vorfeld gerichtlich verhindern müssen, anstatt später Schadensersatz zu fordern.
- Folgen: Der Kläger hat seinen Prozess verloren und erhält weder Schadensersatz noch Entschädigung. Er muss die Verfahrenskosten tragen. Da die Revision nicht zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig.
Der Fall vor Gericht
Verpasste Chance: Ohne Eilantrag kein Schadensersatz für übergangenen Bewerber
Ein nicht berücksichtigter interner Bewerber im öffentlichen Dienst, der eine Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung oder Herkunft sowie eine Verletzung des Prinzips der Bestenauslese vermutet, kann in der Regel keinen Schadensersatz oder eine Entschädigung einklagen, wenn er die Besetzung der Stelle mit einem Konkurrenten nicht zuvor per Eilantrag zu verhindern versucht hat. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 4. April 2024 (Az….