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Arbeitsverweigerung (beharrliche) – Rechtmäßigkeit einer Kündigung

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LAG Niedersachsen
Az: 5 Sa 1071/03
Urteil vom 08.12.2003

In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.2003 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 04.04.2003 – 1 Ca 487/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Arbeitgeberkündigung wegen Arbeitsverweigerung.

Die Beklagte ist ein Gebäudereinigungsunternehmen mit ständig mehr als 6 vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden. Sie beschäftigt die Klägerin seit dem 03.03.1975 in der Niederlassung Wilhelmshaven, ursprünglich als Raumpflegerin und zuletzt als Objektleiterin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20,5 Stunden. Darüber verhält sich der schriftliche Arbeitsvertrag vom 06.01.1991, in dem es auszugsweise heißt:

„Aufgabenbereich

Das Ihnen übertragene Aufgabengebiet umfasst die Tätigkeit als Aufsicht zunächst im Objekt A….. Wir behalten uns vor, Ihnen andere entsprechende gleichwertige Aufgaben auch in anderen Objekten zu übertragen. Hiermit erklärt sich der Arbeitnehmer ausdrücklich einverstanden.“

Nachdem dieser Arbeitsplatz infolge Auftragsverlustes weggefallen war, wies die Beklagte der Klägerin zum 02.04.2001 einen neuen Arbeitsplatz im Objekt F…. zu. Hier sollte die Klägerin je zur Hälfte als Objektleiterin und als Raumpflegerin tätig sein. Auszugsweise heißt es dazu in der Arbeitsplatzbeschreibung wie folgt:

„A:

Objektleitung Südgebäude und im Studentenwerk – Bereich Mensa – in der F….. Vertretungsweise die Objektleitung im Haupt und Westgebäude der F…. im Krankheitsfall oder während der Urlaubszeit die Objektleitung des Haupt- und Westgebäudes.

B:

Tätigkeit als Raumpflegerin in einem speziell zugeteilten Arbeitsrevier …“

Die Klägerin verweigerte die Arbeit einer Gebäudereinigerin und bemühte sich, zur Hälfte ihrer Arbeitszeit die Aufgaben als Objektleiterin zu erfüllen. Die Parteien verhandelten u. a. über Möglichkeiten einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Diese Verhandlungen blieben letztlich erfolglos, weil die Beklagte wegen des Alters der Klägerin damit rechnen musste, bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Erstattung von Arb[…]


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