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Bauaufsichtliches Einschreiten gegen Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe

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VG Hannover – Az.: 12 A 2675/20 – Urteil vom 14.10.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
TATBESTAND
Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, über ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die auf dem Grundstück des Beigeladenen installierte Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe neu zu entscheiden.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H., I., Flurstücke J. und K. der Flur L. der Gemarkung M.. Der Beigeladene ist Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstücks N., O. derselben Flur. Beide Grundstücke sind mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut. Sie liegen im Geltungsbereich des von der Gemeinde M. erlassenen Bebauungsplans „P.“, der für das Gebiet ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Im Jahr 2018 errichtete der Beigeladene südöstlich seines Wohnhauses die Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe Q. vom Typ R. (im Folgenden: Luft-Wasser-Wärmepumpe). Die Luft-Wasser-Wärmepumpe hat ausweislich des Datenblattes des Herstellers eine Länge von 0,546 m, eine Breite von 1,109 m und eine Höhe von 0,753 m. Dem Grundstück der Kläger ist die Schmalseite des Geräts zugewandt. Der Schallleistungspegel der Pumpe beträgt ausweislich des Datenblattes maximal 58 dB(A) und im Nachtbetrieb 50 dB(A). Die Luft-Wasser-Wärmepumpe ruht auf Stützen aus Metall, die im Boden verankert sind. Die Höhe über der Geländeoberfläche beträgt ca. 1,13 m. Südlich des Geräts schließt sich in einem Abstand von ca. 1,04 m ein während des Klageverfahrens errichteter Abstellschuppen aus Metall, östlich entlang der ca. 1,19 m entfernt gelegenen Grenze zum Grundstück der Kläger ein WPC-Zaun an. Die kürzeste Entfernung zum Wohnhaus des Beigeladenen beträgt ca. 4,46 m, der geringste Abstand zum Wohnhaus der Kläger sowie zu der dazugehörigen Terrasse 10,31 m bzw. 10,20 m. Das nächstgelegene Fenster im Erdgeschoss des Wohnhauses der Kläger, hinter dem sich der Wohn- und Essbereich befindet, ist ca. 12,20 m entfernt.

Unter dem 20. Dezember 2018 setzten die Kläger den Beklagten über die Errichtung der Luft-Wasser-Wärmepumpe in Kenntnis. […]


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