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Beseitigung der Beeinträchtigungen einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit

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KG Berlin – Az.: 4 U 88/18 – Beschluss vom 11.03.2019

In dem Rechtsstreit … beabsichtigt der Senat, die Berufung des Beklagten gegen das am 8. August 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 101a O 38/17 – bei einem Streitwert von 140.000,00 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
A.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Beseitigung der Beeinträchtigung einer zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit in Anspruch.

I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht Berlin den Beklagten verurteilt, der Klägerin die Nutzung der 14 Kfz-Abstellplätze wieder zu ermöglichen. Ferner hat es einen Anspruch des Beklagten auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit der Folge einer Einschränkung der ausgesprochenen Verpflichtung durch eine Zug-um-Zug- Verurteilung verneint.

Zur Begründung führt es aus, die Hinweise des Beklagten auf das öffentlich-rechtliche Baurecht und die Löschung der Baulast durch das Bezirksamt seien auf die zu Gunsten der Klägerin eingetragene Grunddienstbarkeit ohne Einfluss. Die Grunddienstbarkeit sei weder mangels Vorteils erloschen noch sei sie verjährt, der Anspruch auch nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stehe der Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs nicht entgegen und der Anspruch sei nicht wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Der Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.

II. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit derer seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt sowie hilfsweise sein Begehren einer Verurteilung nur Zug um Zug gegen die Verpflichtung der Klägerin, mit ihm eine näher bezeichnete Nutzungsvereinbarung hinsichtlich der Abstellplätze zu schließen. Er macht geltend:

Das angefochtene Urteil verkenne die besondere Art des Rechts, aus dem die Klägerin die Ansprüche herleite. In der Eintragungsbewilligung sei nicht die Rede davon, dass es sich um ein ausschließliches Nutzungsrecht handele; die Dienstbarkeit gewähre nur – bei Verfügbarkeit der Stellplätze – eine Mitbenutzung neben der Nutzung durch den Eigentümer. Soweit es darum gehe, ob eine Verpflichtung bestehe, die grundlegende bauliche Anlage zu erhalten, gehe es letztlich um den durch Auslegung zu bestimmenden Inhalt der Grunddienstbarkeit. Ein zusätzlicher deutlicher Hinweis zu dem Zusammenhang zwischen bestehender Nachweispflicht für Stellplätze und Bestellung von Baulast und Grunddienstbarkeit folge aus der Versicherung i[…]


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