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Fall der höheren Gewalt – Beifahrer erleidet einen Schwächeanfall

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OLG Koblenz,Az.: 12 U 1071/18,Beschluss vom 03.06.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14.08.2018, Az. 6 O 227/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.06.2019.
Gründe
Die Klägerin ist die Krankenversicherung ihrer verstorbenen Versicherten, …[A]. Sie macht aus übergegangenem Recht Behandlungskosten als Folge eines Verkehrsunfalls vom 14.12.2016 geltend.

Die Versicherte war zum Unfallzeitpunkt Beifahrerin in einem von dem Zeugen …[B] geführten PKW. Nach den Feststellungen in einem gegen den Zeugen geführten Strafverfahren kam es zu dem Unfall dadurch, dass die Versicherte plötzlich während der Fahrt mit ihrem gesamten Körpergewicht auf die Fahrerseite kippte, wodurch der Zeuge …[B] die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, zunächst mit einer Mauer kollidierte und von dort aus in den Gegenverkehr geriet, wo er gegen das von der Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug prallte. Die Versicherte wurde mit dem Notarztwagen in das Universitätsklinikum …[Z] verbracht, wo sie knapp 2 Stunden später verstarb. Die Klägerin zahlte die Behandlungskosten sowie die Kosten für den Notarzteinsatz in Höhe von insgesamt 10.140,73 €.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Erstattung der von ihr erbrachten Leistungen geltend gemacht. Die Beklagten sind der Klage mit dem Hinweis entgegengetreten, dass ihrerseits der Unfall weder verursacht noch mitverschuldet worden sei. Die einfache Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs trete vollständig hinter der grob verkehrswidrigen Fahrweise des unfallgegnerischen Fahrzeugs zurück. Dies zeige sich auch darin, dass die Versicherung des Unfallgegners den am Beklagtenfahrzeug entstandenen Schaden zu 100 % reguliert habe.

Symbolfoto: Von Nicoleta Ionescu /Shutterstock.com

Mi[…]


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