AG Witten – Az.: 2 C 670/17 – Urteil vom 11.04.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 19.05.2017 im Kreuzungsbereich C Straße/I Straße in Witten, bei dem das von dem Beklagten zu 2 geführte und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug der Beklagten zu 1 mit dem Kraftfahrzeug des Klägers kollidierte.
Der von dem Kläger beauftragte Privatgutachter Q gelangte in seinem Gutachten vom 09.06.2017 zu der Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens und zu einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.100,00 EUR sowie einem Restwert in Höhe von 0,00 EUR. Der Privatgutachter berechnete dem Kläger für die Erstellung seines Gutachtens einen Betrag in Höhe von 557,16 EUR. Der Kläger und der Privatgutachter vereinbarten die Abtretung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Klägers auf Erstattung der Kosten des Privatgutachters an diesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.06.2017 forderte der Kläger die Beklagte zu 3 vergeblich zur Anerkennung der Haftung dem Grunde nach auf.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2017 forderte der Kläger die Beklagte zu 3 vergeblich zur Schadensregulierung auf. Dabei machte er folgende Schäden geltend:
Wiederbeschaffungsaufwand: 2.100,00 EUR
Kosten des Privatgutachters: 557,16 EUR
Kostenpauschale: 25,00 EUR
Gesamt: 2.682,16 EUR
Mit Schreiben vom 05.07.2017 lehnte die Beklagte zu 3 die Regulierung ab.
Der Kläger behauptet, er habe mit seinem Kraftfahrzeug die Geradeausfahrbahn befahren und das Kraftfahrzeug sei wegen des Rückstaus vor der Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich zunächst zum Stehen gekommen. Das klägerische Kraftfahrzeug sei sodann wieder angefahren, der Kläger habe den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt, sich des rückwärtigen Verkehrs durch einen Blick in den Rückspiegel vergewissert und sodann sein Kraftfahrzeug nach links in Richtung einer Grundstückseinfahrt gesteuert. In diesem Moment habe der Beklagte zu 2 mit dem Kraftfahrzeug der Beklagten zu 1 das klägerische Kraftfahrzeug überholt, wodurch es zur Kollision gekommen sei.
Der Kläger is[…]