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Streupflichtübertragung von Vermieter auf Mieter

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Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2008, Az.: VI ZR 126/07)  können Verkehrssicherungspflichten (z.B. Streupflicht) auf Dritte zur eigenen Entlastung übertragen werden.
Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen (z.B. Vermieter) verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten des neuen Verkehrssicherungspflichtigen (z.B. Mieter). Wer die Verkehrssicherungspflichten übernimmt, wird seinerseits schadensersatzrechtlich verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig zwischen den Parteien vereinbart wird.
Selbst wenn die getroffene Verkehrssicherungspflichtübertragung (z.B. Streupflichtübertragung) rechtlich unwirksam ist und der Übernehmende jedoch die Verkehrssicherungspflichten faktisch ausübt und sich der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige hierauf verlässt und keine eigenen Vorkehrungen mehr trifft haftet der Übernehmende schadensersatzrechtlich für eintretende Schäden (z.B. Fußgänger fällt auf vereistem Gehweg).

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