ArbG Mannheim, Az.: 3 Ca 432/10, Urteil vom 03.02.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf ⬠5.413,34 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten 1. um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin Urlaubsgeld für das Jahr 2010 in Höhe von ⬠1.600,00 brutto nebst Zinsen zu bezahlen., 2. um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 14.09. – 30.09.2010 in Höhe von ⬠1.813,34 brutto nebst Zinsen zu entrichten und 3. um die Berichtigung eines erteilten Zeugnisses.
Die Klägerin hat im Zeitraum vom xxx bis zum xxx bei der Beklagten als FI Consultant mit einer durchschnittlichen Vergütung von ⬠xxx brutto pro Monat gearbeitet. Die Parteien haben den Arbeitsvertrag vom 01./02.05.2008 geschlossen. Dieser lautet :
§ 4 Jahresgehalt
Symbolfoto: sportpoin74/bigstockDer Mitarbeiter bezieht ab Vertragsbeginn ein Brutto-Jahresgehalt in Höhe von ⬠xxx (in Worten: xxx), das aus 12 Bruttomonatsgehältern sowie einem Urlaubsgeld und einem Weihnachtsgeld besteht. Die monatlichen Zahlungen erfolgen jeweils bargeldlos zum Monatsende.
…
Das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld betragen jeweils 50% eines Bruttomonatseinkommens und werden im Juni (Urlaubsgeld) und im November (Weihnachtsgeld) ausbezahlt. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Im Eintritts- und im Austrittsjahr wird die Zahlung zeitanteilig gerechnet.
…
Im übrigen wird für den Wortlaut des Vertrages auf ABl. 27 f verwiesen.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27.06. der Beklagten am 28.06. zugegangen, ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.09.2010 gekündigt.
Sie hat ein Attest für den Zeitraum vom 14.09. – 30.09. vorgelegt.
Die Klägerin meint, sie habe Urlaubsgeld zu beanspruchen, da zum Zeitpunkt des Zuganges des Geldes bei ihr das Arbeitsverhältnis noch nicht von ihr gekündigt worden sei. Diesbezüglich bietet sie für den Fall des Bestreitens die Vorlage eines Kontoauszuges an. Trotz Bestreitens hat die Klägerin aber keinen Kontoauszug vorgelegt.
Im übrigen stellt die Klägerin unstreitig, dass sie im Zeitraum ihrer Erkrankung, nÃ[…]