AMTSGERICHT BREMEN
Az.: 1 C 0087/98
Urteil vom 14.07.1998
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 09. Juni 1998 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von DM 1.026,64 gemäß § 649 BGB i.V.m. der hier streitigen Klausel des Umzugsvertrages nicht zu. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin geworden oder ob das nach der vorgenannten Klausel vom Auftraggeber im Falle der Kündigung zu zahlende Entgelt unangemessen hoch ist, denn die genannte Klausel ist bereits wegen Verstoßes gegen §§ 10 Nr. 7, 11 Nr, 5 b) AGB-Gesetz unwirksam.
Nach § 11 Nr. 5 b) AGB-Gesetz ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz in AGB unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ais die Pauschale. § 11 Nr. 5 b) AGB-Gesetz will dem Kunden die Möglichkeit des Nachweises erhalten, daß im konkreten Fall ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt entstanden oder doch wesentlich niedriger ist (BGH, ZIP 1996, S. 2172, 2173; LG Bremen, NJW-RR 1993, S. 1403; Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 11 AGBG Rn. 26; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGBG, 8. Aufl., § 11 AGBG Nr. 5 Rn 17). Diese in § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz für Schadensersatzpauschalen geforderte Gegenbeweismöglichkeit gilt wegen der vergleichbaren Interessenlage nach allgemeiner Ansicht analog auch für die Abwicklungsregelungen im Falle des Rücktritts oder der Kündigung einer Vertragspartei gemäß § 10 Nr. 7 .AGB-Gesetz (BGH, NJW 1985, S. 632; BGH, NJW 1985, S. 633, 634; BGH, ZiP 1996, S. 2172, 2173; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt a.a.O. § 10 Nr. 7 Rn 5; Palandt-Heinrichs a.a.O. § 10 AGBG Rn34).
Zwar verlangen §§ 10 Nr. 7. 11 Nr. 5 b) AGB-Gesetz nicht, daß die entsprechenden AGB-Klauseln den besonderen Hinweis enthalten, […]