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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Irreführendes Blinken des Vorfahrtberechtigten – Mithaftung

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AG Oberndorf, Az.: 2 C 434/15, Urteil vom 21.04.2016

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.822,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10.02.2015 in Schramberg-Sulgen geltend.

Symbolfoto: Memoryman/Bigstock

Der Kläger fuhr am 10.02.2015 gegen 07:10 Uhr mit seinem Pkw Opel Astra auf der Schrambergerstraße in Richtung Sulgen-Mitte. Die Beklagte Ziff. 1 fuhr mit dem Pkw Citroen C3 aus der David-Deiber-Straße in den Kreuzungsbereich der Schrambergerstraße ein und prallte gegen die rechte Seite des vorbeifahrenden und vorfahrtsberechtigten klägerischen Fahrzeugs. Der Kläger hat sein Fahrzeug vor der Kreuzung nicht verlangsamt. Am klägerischen Fahrzeug wurde die Türe rechts im Anschlussbereich zur hinteren rechten Seitenwand in Längsrichtung gestaucht und nach innen versetzt. Das von der Beklagten Ziff. 1 geführte Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversichert.

Der Kläger macht als restlichen Schaden den von der Beklagten Ziff. 2) abgezogenen 1/3-Mithaftungsanteil in Höhe von 3.822,20 € geltend. Weiterhin macht der Kläger Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € geltend.

Die Beklage wurde am 01.07.2015 (K8a/b; Bl. 22f d. A.) zur Zahlung unter Fristsetzung zum 22.07.2015 aufgefordert.

Der Kläger trägt vor, dass er nicht nach rechts geblinkt habe. Der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 3.822,20 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.07.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 420,20 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit […]


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