Streit um Wirksamkeit einer Änderungsvereinbarung im Arbeitsvertrag
In einem aufsehenerregenden Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verhandelt wurde, standen sich eine Arbeitgeberin und ihre Mitarbeiterin gegenüber. Sie stritten über die Rechtmäßigkeit einer Vertragsänderung. Die Klägerin war seit 2015 als Verkaufsberaterin tätig und übernahm nebenbei Aufgaben der dezentralen Werbung. Als diese Aufgaben zentralisiert wurden, änderten sich ihre Aufgaben, was in einer Vertragsänderung festgehalten wurde. Die Klägerin wehrte sich gegen diese Änderung, was zu einem komplexen juristischen Disput führte.
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Wechsel in der Position und Gehaltsstruktur
Mit der Umstellung der Werbung änderte sich nicht nur die Tätigkeit der Klägerin, sondern auch ihre Vergütung. Die Klägerin wurde nunmehr als Kundenberaterin im Verkauf tätig, und ihre Gehaltsstruktur wurde an die neue Position angepasst. Die neue Struktur beinhaltete ein Tarifentgelt und eine freiwillige übertarifliche Zulage. Wichtig dabei war, dass die übertarifliche Zulage bei einer Erhöhung des Tariflohns oder einer Höhergruppierung auf das Tarifentgelt anrechenbar war.
Arglistige Täuschung: Der Kern des Disputs
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Änderungsvereinbarung aufgrund einer arglistigen Täuschung nichtig sein könnte. Die Klägerin behauptete, dass sie durch den Wechsel ihrer Position und der damit verbundenen Gehaltsänderung finanziell benachteiligt wurde. Dieser Aspekt war besonders brisant, da die neuen Vergütungsbestandteile laut Vertragsklausel als freiwillige Leistung des Unternehmens gesehen wurden und somit bei tariflichen Änderungen angerechnet werden konnten.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
Die Klägerin berief sich gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, jedoch wurde ihre Berufung vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Somit wurde die Wirksamkeit der Änderungsvereinbarung bestätigt. Dieses Urteil ist ein wichtiger Präzedenzfall für ähnliche Streitigkeiten, bei denen es um die Wirksamkeit von Vertragsänderungen im Arbeitsrecht geht.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 1 Sa 103/21 – Urteil vom 20.08.2021
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil d[…]