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VOB-Vertrag – Geltendmachung von Abschlags- und Vorauszahlungsforderungen

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OLG Stuttgart – Az.: 10 U 152/18 – Urteil vom 12.02.2019

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Ulm vom 05.07.2018 – Az. 10 O 73/17 KfH – wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.585,05 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Den Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, ist das Urteil des Landgerichts Ulm vom 05.07.2018 – Az. 10 O 73/17 KfH – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 127.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten im Urkundenprozess um die Frage, ob der Klägerin, einem slowenischen Factoring-Unternehmen, aus abgetretenem Recht Abschlags- bzw. Vorauszahlungsforderungen aus Bauverträgen gegen die Beklagte Ziff. 1 und die Beklagte Ziff. 2 als deren Komplementärin in Höhe von zusammen 127.500,00 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zustehen.

Die Beklagte Ziff. 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte Ziff. 2 ist, beauftragte die in Slowenien ansässige Firma M. in storitve, (im Folgenden Firma M.) als Subunternehmerin mit der Ausführung von Stahlarbeiten bei den folgenden Bauvorhaben.

Bauvorhaben G., Werkvertrag vom 01.04.2016 (Anl. B6)
Bauvorhaben A., Werkvertrag vom 11.01.2017 (Anl. B1)
Bauvorhaben GE., Werkvertrag vom 24.02.2016 (Anl. B4).

In den beiden vorgelegten Werkverträgen A. und GE. wurde jeweils die Geltung deutschen Rechts und die Anwendung der VOB/B in der aktuellen Fassung (also VOB/B in der seit 18.04.2016 geltenden Fassung) vereinbart.

Die Firma M. schloss mit der Klägerin Factoring-Vereinbarungen ab.

Mit Zessionsvertrag vom 25.01.2017 trat die Firma M. an die Klägerin eine Forderung gegen die Beklagte Ziff. 1 gemäß folgender Aufstellung ab:

Rechnung Nr. 009/017-FA über 35.000 €, Rechnungsdatum 24.01.2017, mit Fälligkeit am 10.03.2017

(Anl. K1 in slowenischen Sprache, deutsche Übersetzung: Anl. K2).

Mit Zessionsvertrag vom 13.02.2017 trat die Firma M. an die Klägerin eine weitere Forderung gegen die Beklag[…]


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