Das Paradox der „Zweizimmerwohnung“: Ein Mietrechtsfall mit unerlaubter Untervermietung
In einem bemerkenswerten Fall von Mietsrechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Berlin-Mitte mit einer außergewöhnlichen Situation konfrontiert: Mieter einer Zweizimmerwohnung, die eine zusätzliche, größere Wohnung anmieten und die kleinere Wohnung ihrer Tochter überlassen, ganz ohne die Erlaubnis der Vermieterin. Dieser Fall, der von der Juristin in mir als faszinierend eingestuft wird, bringt eine Vielzahl von Rechtsfragen auf den Tisch, die sich mit der unerlaubten Gebrauchsüberlassung an Dritte befassen.
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Einblick in den Mietvertrag
In diesem Fall mieteten die Beklagten, ein Ehepaar, im Juli 1981 eine etwa 51,18 Quadratmeter große Zweizimmerwohnung. Der Mietvertrag schloss eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte aus, es sei denn, der Vermieter gab seine schriftliche Einwilligung. In Fällen einer nicht genehmigten Untervermietung sah der Vertrag vor, dass der Vermieter das Recht hat, die Kündigung des Mietverhältnisses zu verlangen.
Die Konstellation des Mietverhältnisses
Die Klägerin trat als neue Eigentümerin des Grundstücks und damit des Mietverhältnisses in Erscheinung. Später mieteten die Beklagten eine weitere, größere Wohnung an, in die sie eindeutig einzogen. Diese neue Wohnung war weniger als 2 km von der ursprünglichen Wohnung entfernt. Die Tochter der Beklagten, ebenfalls eine Beklagte in diesem Fall, lebte in der ursprünglichen Wohnung, und ihr Name wurde am Klingelschild und am Hausbriefkasten angebracht.
Die Kündigung des Mietverhältnisses
Mit einem Schreiben vom Oktober 2019 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis ordentlich, da die Beklagten die Wohnung ohne ihre Erlaubnis vollständig einer anderen Person überlassen hätten. Im August 2020, als die Gebrauchsüberlassung fortbestand, sprach die Klägerin die fristlose, hilfsweise erneut die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus. Sie behauptete, die Beklagten hätten die Wohnung vollständig ihrer Tochter überlassen und würden ausschließlich in der neuen Wohnung wohnen.
Die endgültige Entscheidung
Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab und entschied, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Möglichkeit hat, die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung i[…]