Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Arbeitnehmerkündigung bei Arbeitszeitbetrug – Beweiswürdigung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Verstoß gegen Zeiterfassungspflicht
Im Arbeitsrecht stellt sich häufig die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Kündigung, insbesondere wenn es um Vorwürfe wie den Arbeitszeitbetrug geht. Die korrekte Dokumentation der Arbeitszeit mittels eines Zeiterfassungssystems ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen von Bedeutung. Doch was passiert, wenn unklare Situationen, wie beispielsweise eine Lockdown-Situation, die arbeitsvertraglichen Pflichten beeinflussen? Kann ein Arbeitgeber in solch einem Fall eine außerordentliche Kündigung aussprechen, oder wäre eine Abmahnung oder gar eine Versetzung das mildere Mittel? Die Beweiswürdigung spielt hierbei eine zentrale Rolle. Das Arbeitsrecht bietet in solchen Fällen einen Rahmen, innerhalb dessen die Interessen beider Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – abgewogen werden müssen. Dabei sind sowohl die Dauer des Arbeitsverhältnissesals auch vorherige Vorfälle und das Maß des Vertrauensverlusts zu berücksichtigen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 422/21   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Klägerin wurde wegen des Vorwurfs des Arbeitszeitbetrugs fristlos gekündigt. Trotz der Schwere des Vorwurfs konnte die Beklagte den Arbeitszeitbetrug nicht ausreichend beweisen, und die Kündigung wurde daher als ungerechtfertigt angesehen.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Arbeitszeitbetrug: Die Klägerin wurde beschuldigt, ihre Arbeitszeit nicht korrekt erfasst zu haben, was zu einer fristlosen Kündigung führte.
Lockdown-Situation: Die Klägerin argumentierte, dass aufgrund des Lockdowns ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht klar definiert waren.
Beweislast: Die Beklagte konnte den Arbeitszeitbetrug nicht ausreichend beweisen.
Zeiterfassungssystem: Es gab Hinweise darauf, dass das Zeiterfassungsgerät nicht immer korrekt funktionierte.
Vorherige Hinweise: Die Klägerin wurde bereits zuvor auf die korrekte Erfassung ihrer Arbeitszeiten hingewiesen.
Beweisaufnahme: Die durchgeführte Be[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv