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Verkehrsunfall – Ankauf Unfallfahrzeug durch ausländischen Restwertaufkäufer

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AG Zossen – Az.: 5 C 175/18 – Urteil vom 29.04.2019

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 342,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2018 sowie weitere 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23. November 2018, der Beklagte zu 1) darüber hinaus auch für den Zeitraum 22. November 2018 bis 23. November 2018, zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 64% und die Beklagten als Gesamtschuldner 36% zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckungssicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.

6. Der Streitwert wird auf 952,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeuges Nissan Primastar mit dem amtlichen Kennzeichen TF-(…). Der Beklagte zu 1) war im Unfallzeitpunkt Fahrer und Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen TF-(…). Die Beklagte zu 2) ist der Haftpflichtversicherer für das Beklagtenfahrzeug.

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug am 5. Juni 2018 gegen 17:03 Uhr in Ludwigsfelde die Potsdamer Straße. Er wollte nach links in die Ernst-Thälmann-Straße einbiegen. Deshalb hat er sein Fahrzeug verzögert und mußte im Einmündungsbereich wegen eines querenden Fußgängers anhalten. Der hinter dem Kläger fahrende Beklagte zu 1) hatte sich in diesem Moment nach Vorrang genießenden Fahrradfahrern orientiert und deshalb nicht bemerkt, daß der Kläger vor ihm verkehrsbedingt angehalten hatte. Aufgrund dessen fuhr er auf das klägerische Fahrzeug auf.

Die Wiederherstellung des klägerischen Fahrzeuges würde einen Nettoreparaturaufwand von 5.179,21 € verursachen. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges betrug 7.800,- €. Auf den Fahrzeugschaden hat die Beklagte zu 2) 4.837,18 € gezahlt. Sie hat hierbei einen Restwert von 2.780,- € angesetzt, den ein Rest[…]


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