Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 7 Ta 161/09
Urteil vom 30.07.2009
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2009, Az: 1 Ca 2225/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Rechtsstreit geführt, in dessen Verlauf am 18.06.2008 ein Schluss-Urteil verkündet worden ist, das unter anderem folgenden Inhalt aufweist:
„4. …
5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen.
6. …
6. a) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum 02.01.2007 bis 15.10.2007 sowie einen Sozialversicherungsnachweis für den Zeitraum 02.01.2007 bis 15.10.2007 zu erteilen.
7. …“
Das Schluss-Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 14.08.2008 zugestellt worden; der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat eine vollstreckbare Ausfertigung erhalten.
Auf Antrag des Klägers hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 02.06.2009 gegen den Beklagten zur Erzwingung der im Schluss-Urteil vom 18.06.2008 erfolgten Verurteilung zur Erteilung eines Endzeugnisses sowie zur Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung für die Zeit vom 02.01. bis 15.10.2007 und eines Sozialversicherungsnachweises für denselben Zeitraum ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200,00 EUR einen Tag Zwangshaft festgesetzt. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Verhängung des Zwangsmittels sei nach § 888 ZPO gerechtfertigt, da der Beklagte, ohne erkennbaren Grund, seinen Pflichten aus dem Schluss-Urteil nicht nachgekommen sei.
Gegen diese Entscheidung, die dem Beklagten am 04.06.2009 zugestellt worden ist, hat dieser am 05.06.2009 sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht eingelegt.
Der Beklagte führt aus, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers seien mit Einschreibebrief vom 09.12.2008, aufgegeben um 14.32 Uhr in B., die erforderlichen Unterlagen übermittelt wo[…]