VG Magdeburg, Az.: 2 A 67/15, Urteil vom 14.06.2016
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen für ein Grundstück in E-Stadt.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 01.04.2009 (Kaufvertrag) kaufte die Klägerin von der Firma F. zahlreiche Grundstücke in der Gemarkung E-Stadt, u.a. die Flurstücke 10054 und 10062. Der Kaufvertrag sah vor, dass u.a. das Flurstück 10054 als Grundbesitz „B“ unter der aufschiebenden Bedingung der Anzeige des Vollzugs des Kaufvertrages per eingeschriebenem Brief verkauft wird. Zu dieser Anzeige sollte der Käufer verpflichtet sein, wenn für den Grundbesitz B die Erteilung einer Bau- und Betriebsgenehmigung für eine Photovoltaikanlage sowie eine korrespondierende Einspeisezusage vorliegen. Für den Fall, das die Bedingung nicht eintritt, verpflichteten sich die Parteien des Kaufvertrages lediglich eine Teilfläche des Flurstücks 10062 über insgesamt 12.200 m2 zu verkaufen. Die vorgenannte Bedingung ist nicht eingetreten.
Symbolfoto: joseph73/ BigstockIn § 9 des Kaufvertrages vereinbarten die Parteien die Auflassung für die Grundstücke. Die Auflassung stand nicht unter der oben genannten Bedingung. Dem Notar Dr. Z. wurde Vollmacht zum Stellen des Eintragungsantrages und der -bewilligung beim Grundbuch erteilt. § 9 Abs. 2 2. Unterabsatz des Kaufvertrages enthielt die Anweisung an den Notar, die Eintragung ins Grundbuch erst nach Vorliegen der aufschiebenden Bedingung zu beantragen.
Mit weiterem notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 17.11.2010 kaufte die Klägerin die Teilfläche des Flurstückes 10062.
Aufgrund eines Versehens, und obwohl die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten war, beantragte der Notar Dr. Z. am 29.07.2010 die Eintragung des Eigentumswechsels am Flurstück 10054 im Grundbuch zu Gunsten der Klägerin. Das Amtsgericht B. trug die Klägerin am 15.02.2011 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch ein. Einen Widerspruch ließ die Klägerin nicht in das Grundbuch eintragen. Einen Antrag auf Grundberichtigung stellte sie nicht. Die aus Sicht der Klägerin fehlerhafte Grundbucheintragung wurde durch erneute Auflassung des G[…]