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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung – bei schweren Beleidigungen von Mitmietern als F****

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AG Neuruppin, Az.: 43 C 61/18, Urteil  vom 16.04.2019

Das Versäumnisurteil vom 15.06.2018 wird aufrechterhalten.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 24.05.2019 gewährt.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 4.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Räumung von Wohnraum in Anspruch.

Symbolfoto: Von Antonio Guillem /Shutterstock.com

Mit schriftlichem Vertrag vom 22.05.2016 (Anlage K1 Bl. 5 ff. d. GA) mietete der Beklagte von der …. die im Dachgeschoss links belegene Wohnung im Hause …. Neuruppin. Nachfolgend kauften die Kläger das Mietobjekt und wurden unter dem 17.10.2017 als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Bei dem Mietobjekt handelt es sich um ein Gebäude mit mehreren Mietwohnungen. Im Erdgeschoss hat die Jugendhilfeeinrichtung …. Räumlichkeiten angemietet. Deren Mitarbeiterin ist Frau …, die sich in dieser Funktion regelmäßig im Haus aufhält. Am 13.04.2018 betitelte der Beklagte Frau … als „Fotze“, als diese ihn aufforderte, den Urin zu beseitigen, den seine Hunde im Hausflur hinterlassen hatten. U.a. wegen dieses Vorfalls sprachen die Kläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 18.04.2018 (Anlage K2 Bl. 11 d. GA) die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus und wiederholten diese Kündigungserklärung mit Schreiben vom 24.04.2018 (Anlage K4 Bl. 24 d. GA).

Nachdem der Beklagte die Mieten für die Monate April und Mai 2018 nicht gezahlt hatte, erklärten die Kläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 15.05.2018 (Anlage K5 Bl. 29 d. GA) aus diesem Grund die fristlose, hilfsweise die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses. Am 31.05.2018 zahlte der Beklagte die rückständige Miete für die Monate April und Mai 2018 nach. Sodann zahlte der Beklagte die Mieten für die Monate Januar bis März 2019 nicht. Die Kläger erklärten mit Schriftsatz vom 19.02.2019 (Bl. 76 d. GA) wegen des Mietrückstands für die Monate Januar und Februar 2019 sowie mit Sch[…]


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