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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtteilsergänzungsanspruch – unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 U 3/18 – Urteil vom 15.01.2019

1. … Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 16. Januar 2018 (Az. 311 O 172/17) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Wert des Nachlasses durch Vorlage von Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu ermitteln, und zwar hinsichtlich des Wertes

a) … des im Wohnungsgrundbuch von Hamburg- …, Blatt …, eingetragenen Wohnungseigentums, belegen im …, …Hamburg, auf den Todestag des Erblassers vom 02.01.2017,

b) … des im Wohnungsgrundbuch von Hamburg-. …, … Band …, Blatt…, eingetragenen Wohnungseigentums, belegen in der …, … Hamburg, auf den Todestag des Erblassers vom 02.01.2017.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. … Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung zur Wertermittlung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 Euro, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf € 8.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Wertermittlung bezüglich zweier Eigentumswohnungen.

Der Kläger ist der Sohn des am 02.01.2017 verstorbenen Notars Dr. (K. B…) …, … die Beklagte am … geboren. Mit notariell beurkundetem Testament vom 24.02.2016 (Anlage K1) setzte der Erblasser die Beklagte als Alleinerbin ein, ersatzweise seinen am 29.11.1981 geborenen Sohn (L. B… ), dessen Mutter die Beklagte ist.

Die Beklagte und der Erblasser heirateten 1991. Sie bewohnten damals eine im Alleineigentum des Erblassers stehende, 233 qm große Wohnung im … in Hamburg-Eppendorf. Spätestens im Jahr 2001 wurde der Erblasser zusammen mit der Beklagten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gleichen Teilen als Eigentümer an dem Grundstück … in … Hamburg-…l eingetragen, auf dem sie ein selbstgenutztes Eigenheim errichteten.

Mit Kaufvertrag vom 25.07.2008 (Anlage K7) erwarben die Beklagte und der Erblasser in weiterer Gesellschaft bürgerli[…]


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