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Grundstücksveräußerung – Reichweite einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung

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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 Wx 16/19 – Beschluss vom 29.04.2019

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Aschersleben – Grundbuchamt – vom 1. April 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Löschungsantrag der Beteiligten vom 20. März 2019 betreffend das im vormaligen Grundbuch von B., Blatt 104 in Abteilung III unter lfd. Nr. 5 und nunmehr im Grundbuch von B. , Blatt 1780 in Abteilung III unter lfd. Nr. 2 eingetragene Recht an das Grundbuchamt zurückverwiesen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1), zu deren Gunsten unter anderem für den Aufgabenkreis „Grundstücksangelegenheiten“ eine gerichtliche Betreuerin bestellt wurde, ist im Grundbuch von B. , Blatt …, als Alleineigentümerin des Grundstücks der Gemarkung B. , Flur 1, Flurstück 96/58 eingetragen seit 26. März 2018. Das Grundbuchblatt … ist am 13.07.2016 an die Stelle des geschlossenen Grundbuchs von B. , Blatt 104, getreten.

Mit Urkunde der Notarin I. R. in St. vom 15. Januar 2019 verkaufte die Betreuerin, das eingangs genannte Grundstück im Namen der Beteiligten zu 1) an die Beteiligte zu 2). Der Kaufvertrag enthielt zum Grundbuchbestand unter Ziff. I u.a. folgende Erklärung:

„(…)

Abteilung III (Grundpfandrechte, Hypotheken)

lfd. Nr. 1) 460,16 Euro Kaufgeld – ohne Brief – für A. E. geb. K. und F. E.

lfd. Nr. 2) 10.225,84 € Grundschuld – ohne Brief – für die Bausparkasse H.

Die Notarin hat den Grundbuchinhalt am heutigen Tag elektronisch festgestellt und die Markentabelle eingesehen.

Das in dem Grundbuch eingetragene Recht in Abteilung III laufende Nr. 1 soll durch Sicherungshinterlegung eines Betrages von 613,55 € nach § 10 GBBerG weggefertigt werden. Hierzu hat Frau P. heute einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht Aschersleben gestellt.

Unter Vorlage der Löschungsbewilligung wird die Löschung des Rechts Abteilung III lfd. Nr. 2 beantragt.“

Ziff. III der Kaufvertragsurkunde enthielt hinsichtlich der Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln u.a. folgende Regelung:

„(…)

b)

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer ungehinderten Besitz und lastenfreies Eigentum zu verschaffen, soweit in dieser Urkunde nichts anderes vereinbart ist.

(…)“

Ziff. VI des Vertrages hat folgenden Inhalt:

„VI.

Auflassung/Eigentumsvormerkung

der Verkäufer und der Käufer sind sich über den vorvereinbarten Eigentumsübergang einig und bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.
[…]


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