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Vermieterhaftung – Instandhaltungs- und Prüfpflichten des Vermieters für elektrische Anlagen

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Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 109/92

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Mai 1992 verkündete Teil- und Grundurteil des Landgerichts Saarbrücken – 15 O 1883/90 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger, der gemäß Vertrag vom 7.8.1984 eine Büroetage von den Beklagten mietete, begehrt Schadensersatz aufgrund eines Brandes, welcher sich am 18.11.1989 in den Mieträumen ereignete. Durch das angefochtene Teil- und Grundurteil hat das Landgericht seine Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen und den hilfsweise im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Im Ergebnis zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht den streitgegenständlichen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

1.

Z

Symbolfoto: Dzmitrock/ Bigstock

war scheidet § 538 Abs.1, 1.Alt. BGB in Verbindung mit § 537 BGB als Anspruchsgrundlage aus, da der Kläger nicht nachzuweisen vermag, daß der als schadensursächlich in Betracht kommende Mangel bei Abschluß des Mietvertrages am 7.8.1984 bereits vorhanden war. Dies ist in der Berufungsinstanz außer Streit.

2.

Die Beklagten sind dem Kläger jedoch gemäß § 538 Abs.1, 2.Alt.BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Davon, daß die dem Kläger gemäß Vertrag vom 7.8.1984 vermietete Büroetage im Zeitpunkt des Schadensereignisses – 18.11.1989 – mit einem schadensursächlichen Fehler im Sinne des § 537 Abs.1 Satz 1 BGB behaftet war, ist aus den zutreffenden, von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht in Zweifel gezogenen Gründen des angefochtenen Urteils, auf die insoweit gemäß § 543 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird, auszugehen.

Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, daß der Mangel auf einem Umstand beruht, den die Beklagten zu vertreten haben.

In rechtlicher Hinsicht ist insoweit von folgendem auszugehen:

Anerkanntermaßen gehört zu[…]


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