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Rechtsanwälte Kotz GbR

PKW – Rückkaufvereinbarung bei Neuwagenkauf

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 6 U 136/07
Urteil vom 30.09.2008

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.8.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – 5 O 44/07 – abgeändert.
Das am 22.3.2007 verkündete Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – 5 O 44/07 – wird im Tenor zu 1.) aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, den Kläger von Ansprüchen der … Bank GmbH aus dem Darlehensvertrag vom 10.1.2005 freizustellen Zug-um-Zug gegen Übereignung bzw. Übertragung der Anwartschaftsrechte an dem Pkw-Fiat Stilo mit der Fahrgestell-Nr. ….

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.120,- zu zahlen (laufende Raten Februar 07 – Februar 2008, 13 x 240,- EUR).

Das am 22.3.2007 verkündete Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – 5 O 44/07 – wird im Tenor zu 2.) und 3.) aufrechterhalten.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 40 %, die Beklagte 60 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 6 %, der Beklagten zu 94 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Rückkaufvereinbarung über einen Pkw in Anspruch.

Der Kläger ist im Außendienst tätig. Die Beklagte betreibt ein Autohaus und ist Fiat- und Alfa Romeo-Händler.

Mit Neuwagenbestellung vom 16.11.2004 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen Pkw Fiat Stilo. Für die Beklagte trat bei dem Vertragsschluss ihr Verkäufer M. Se. auf.

Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Exemplars der Neuwagenbestellung (Bl. 6 d. A.) betrug der Kaufpreis 23.200,00 EUR. In dem verwendeten Formular werden Angaben zu einem zum Zw[…]


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