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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungstüre – Zerstörung durch Feuerwehreinsatz und Vermieterhaftung

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AG Bad Segeberg
Az: 17 C 336/10
Urteil vom 06.10.2011

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 685,44 € festgesetzt.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung wegen des Einbaus einer Wohnungseingangstür.
Die Klägerin betreibt ein Baugeschäft und führt u.a. auch Reparaturarbeiten an Gebäuden durch. Der Beklagte wohnt in einer Wohnung in dem Objekt … … Bei dem Objekt handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentumswohnungen.
Am 01.12.2009 stand der Beklagte unter Dusche, als es an seiner Wohnungstür klingelte. Der Beklagte stieg aus der Wanne, trocknete sich ab und zog sich einen Bademantel an, um an die Wohnungstür gehen zu können. Noch bevor der Beklagte die Wohnungseingangstür erreichte, wurde diese von der Feuerwehr aufgebrochen. Die Wohnungstür konnte infolgedessen nicht mehr abgeschlossen werden. Die Feuerwehr wurde von einer Nachbarin des Beklagten, der Zeugin ., gerufen.
In der Folgezeit erschien zunächst ein Handwerker bei dem Beklagten, der Zeuge W. Dieser führte jedoch keine Arbeiten an der Wohnungstür durch, weil der Beklagte erklärte, für die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufkommen zu wollen. Sodann führte der Geschäftsführer der Klägerin zunächst eine Notreparatur der Tür durch, anschließend baute er eine neue Wohnungseingangstür ein. Während des Einbaus der Tür war der Beklagte anwesend. Zuvor war der Beklagte in die Geschäftsräume der Klägerin gekommen und hatte angefragt, wann die neue Tür geliefert werden würde.
Mit Schreiben vom 19.01.2010 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 685,44 € für den Einbau einer neuen Wohnungseingangstür in Rechnung. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Rechnung wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen[…]


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