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Rücktritt vom Prozessvergleich

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LG Bielefeld – Az.: 2 O 48/14 – Urteil vom 05.08.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen in dem Rechtsstreit 2 O 35/13 LG Bielefeld am 30.04.2013 einen Vergleich folgenden Inhalts:

1) Die Beklagte verpflichtet sich, für den Fall des Erwerbs eines Wohnmobils seitens des Klägers bei der Beklagten das streitgegenständliche Wohnmobil zu einem Inzahlungnahmepreis von 82.000,00 EUR bei Rückgabe bis zum 30.06.2013 und von 80.000,00 EUR bei Rückgabe bis zum 31.10.2013 zurückzunehmen.

2) Der Kläger verpflichtet sich, bei der Beklagten ein neues Wohnmobil zu erwerben, welches im Preis über dem unter 1) genannten Inzahlungnahmepreis liegt.

3) Die Beklagte verpflichtet sich, nach entsprechender Terminvereinbarung das streitgegenständliche Wohnmobil bei dem Kläger abzuholen.

4) Geschäftsgrundlage ist, dass das streitgegenständliche Wohnmobil bis auf die im vorliegenden Rechtsstreit behaupteten Mängel mangel- und unfallfrei ist.

5) Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

In der Folgezeit wurden zwischen den Parteien diverse E-Mails gewechselt und kam es wiederholt zu Gesprächen zwischen den Parteien über den möglichen Ankauf eines Wohnmobils durch den Kläger bei der Beklagten. Letztlich kam es jedoch zu keinem diesbezüglichen Vertragsschluss. Im Zuge der Verhandlungen bat der Kläger mehrfach um Angebote der Beklagten zu bestimmten Wohnmobilen, die ihm dann jedoch aus verschiedenen Gründen nicht zusagten, so etwa wegen der Farbgestaltung, der Ausstattung oder auch des Preises. Mehrfach ging es darum, dass der Kläger um ein gegenüber dem Listenpreis günstigeres Angebot bat bzw. um einen höheren In-Zahlungnahme-Preis für das zurückzugebende im Antrag näher bezeichnete Wohnmobil.

Nach dem Klagevorbringen wurde der für die Beklagte und von dieser als Zeuge benannte Herr C. am 10.09.2013 gebeten, für 3 in Frage kommende Fahrzeuge ein Angebot zu machen, wobei es um die Fahrzeuge Hymer B 594, Starline 680 und Carthago gegangen sei. Ein entsprechendes Angebot auf diese Anfrage sei nicht erfolgt. Am 26.09.2013 sei der Kläger zur Beklagten gefahren und habe seine Vorstellungen betreffend das Fahrzeug Hymer B 594 zusammengestellt. Ein konkretes Angebot habe Herr C. nicht gemacht. Der Kläger habe diesem vielmehr erneut eine Zusammenstellung zuschicken […]


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