AG Mannheim – Az.: 3 C 4445/19 – Urteil vom 20.02.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 659,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.06.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17,03 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 20.09.2019 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird jedoch nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw VW … mit dem amtlichen Kennzeichen….
Am … war er in … in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die daraus erwachsene Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Das vom Kläger nach dem Unfall eingeholte Sachverständigengutachten ergab Bruttoreparaturkosten i.H.v. 2.217,52 € (netto 1.863,46 €), einen Wiederbeschaffungswert von 1.900,00 € und einen Restwert von 73,00 €.
Auf dieser Grundlage machte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 05.06.2019 unter Fristsetzung bis zum 12.06.2019 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.489,01 € geltend. Dieser setzte sich zusammen aus einem Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 1.827,00 €, Gutachterkosten i.H.v. 637,01 € und einer Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 €.
Die Beklagte regulierte daraufhin einen Teilbetrag von 1.829,17 €. Sie zahlte dabei die Gutachterkosten in der geltend gemachten Höhe. Die Auslagenpauschale bezahlte sie nur i.H.v. 20,00 € und 1.172,16 € zahlte sie auf „Reparaturkosten“.
Die verbleibende Differenz in Höhe von 659,84 € wird nun vom Kläger mit der Klage geltend gemacht.
Er behauptet, die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten (brutto) würden den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Daher sei er befugt, den Schaden auf Wiederbeschaffungsbasis (Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes) abzurechnen.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 659,84 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wi[…]