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Reisepreisminderung bei Baulärm und mangelnder Benutzbarkeit von Leitungswasser

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LG Frankfurt – Az.: 2/24 O 106/17 – Urteil vom 22.05.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.970,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an … und …, jeweils gesetzlich vertreten durch …. und …, jeweils 876,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 81% und der Kläger zu 19% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht reisevertragliche Gewährleistungsansprüche insbesondere wegen Baulärms geltend.

Der Kläger buchte für sich und sechs weitere Personen (fortan die „Reisegruppe“) in einem Reisebüro einen Hotelaufenthalt bei der Beklagten in Florida zu einem Gesamtpreis von 16.150 Euro. Die Unterbringung sollte im Zeitraum April/Mai 2017 im „…“ erfolgen. Im Hinblick auf die weiteren Details dieser Buchung wird auf die Buchungsbestätigungen vom 8. Juni 2016 (Bl. 40 ff. d.A.) und vom 23. Februar 2017 (Bl. 5 ff. d.A.) sowie auf die Beschreibung dieses Hotels durch die Beklagte (Bl. 43 d.A.) Bezug genommen.

Die Reisegruppe reiste in der Nacht vom 22. auf den 23. August 2017 an und bezog Zimmer im „…“.

Während des Zeitraums mit Ausnahme von jedenfalls zwei Sonntagen (23. und 30. April 2017), in dem sich die Reisegruppe im „…“ aufhielt, fanden im anliegenden Straßenbereich Bauarbeiten statt, insbesondere Kanalarbeiten und Rohrverlegungen. Einer dieser Sonntage (23. April) war der Anreisetag, an dem die Bauarbeiten ruhten. Aufgrund dieser Baustelle wurde die Verkehrsführung im Hotelbereich geändert. Die von der Reisegruppe bezogenen vier Zimmer lagen etwa 15 m Luftlinie vom Baustellenbereich entfernt. Eingesetzt waren dabei Baufahrzeuge und Baumaschinen (Schaufel- und Kettenbagger; Raupen; Presslufthämmer; Rammen, mit der Stützen in den Untergrund eingetrieben wurden; Kipplaster; Betonmischer; Radlader). Auf der Baustelle waren jeden[…]


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