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Trocknungskosten nach einem Wasserschaden – Ansprüche eines Wohnungsmieters

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AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 8 C 285/15, Urteil vom 17.03.2016

1. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.079,11 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16. Februar 2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 406,50 € freizustellen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten wie Gesamtschuldner zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche innerhalb eines Wohnraummietverhältnisses.

Die Kläger mieteten mit Mietvertrag vom 10. Februar 1999 von dem Beklagten zu 1. eine Wohnung im Haus B. Straße 17, 12305 Berlin, mit Hobby- und Kellerraum („Souterrain”), in dem der Kläger zu 1. seine selbständige Tätigkeit als EDV-Berater ausübt. Wegen der näheren Einzelheiten wird ergänzend auf den vorgenannten Mietvertrag Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 6 d.A.).

Die Beklagte zu 2. wurde am 17. Dezember 2009 als neue Wohnungseigentümerin in das Grundbuch eingetragen (Anlage B 2, Bl. 96 d.A.). Eine Mitteilung des Eigentumsübergangs gegenüber den Klägern erfolgte vorgerichtlich nicht.

Symbolfoto: Von michelmond /Shutterstock.com

Im März 2014 kam es im Souterrain der streitbefangenen Wohnung zu einem Wasserschaden infolge eines Defekts am Heizkessel. Die hierzu erforderlichen Schadensbeseitigungs- und Trocknungsarbeiten erfolgten im Zeitraum vom 21. März bis zum 21. Oktober 2014.

In dem von den Klägern als Büro genutzten Hobbyraum im Souterrain befand sich ein 19-Zoll-Server-Rack mit Hardware, die vom Kläger zu 1. für seine gewerbliche Tätigkeit verwendet wird und durchgehend laufen muss.

Die Kläger hausten dieses Server-Rack zum Schutz vor Feuchtigkeit, Staub und Schmutz ein und verwendeten zur Vermeidung einer Überhitzung in der Einhausung ein Klimagerät mit einer Leistung von 1,35 kWh im gesamten Zeitraum vom 24. März bis zum 21. Oktober 2014 und machten die hierfür i.H.v. 0,31 € / kWh angefallenen und von ihnen verauslagten Stromkosten gegenüber dem Beklagten zu 1. erfolglos geltend.

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